Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 28.03.1996; Aktenzeichen 7 O 1991/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 28. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 114.844,41 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Motorradhelmen und sonstigem Motorradzubehör. Sie unterhält ein Netz von Geschäftslokalen, die von als Handelsvertreter bezeichneten Personen betrieben werden.
Mit Datum vom 31.3./1.4.1993 schloß die Klägerin mit dem Beklagten einen Vertrag, demzufolge dieser das Geschäftslokal Hohentorstraße 67–69 in Bremen als selbständiger Handelsvertreter betreiben sollte.
Nach dem Inhalt des Vertrages, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 1 = Bl. 15–22 d. A. hingewiesen wird, war der Beklagte für den alleinigen Vertrieb des „GoTo-Produkt-Programms” im Raum Bremen zuständig. Der Beklagte hatte sich für die Vermittlung von Geschäften im Namen der Klägerin einzusetzen und sollte zu diesem Zweck Auftragsformulare erhalten, die ausschließlich für Bestellungen bei der Klägerin zu verwenden waren. Dabei war der Beklagte mit dem Verkauf des GoTo-Produkt-Programms ausschließlich an Endverbraucher im Namen und für Rechnung der Klägerin betraut. Die Klägerin lieferte eine Erstausstattung des Produkt-Programms an den Beklagten. Der Beklagte war berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Er hatte die Ware in den Geschäftsräumen zu lagern. Die Klägerin war berechtigt, sich jederzeit über den Warenbestand zu informieren. Jeder Verkauf sollte über eine von der Klägerin gelieferte Computerkasse registriert werden. Der Beklagte vereinnahmte im Falle eines Warenverkaufs das vom Kunden gezahlte Geld bzw. überreichte Schecks und hatte nach Geschäftsschluß den Kassenbestand zu ermitteln. Geld und Schecks waren täglich an die Klägerin abzuliefern. Für festgestellte Inventurdifferenzen sollte der Beklagte zu Verkaufspreisen haften.
Die Parteien vereinbarten eine jährliche Mindestprovision von 48.000,– DM. Darüber hinaus sollte der Beklagte eine nach Nettoumsätzen gestaffelte weitere Provision beziehen.
Für die Dauer des Handelsvertretervertrages war dem Beklagten die Übernahme einer weiteren Vertretung nicht ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der Klägerin erlaubt. Der Beklagte durfte seine Tätigkeit im Urlaubs- oder Krankheitsfalle auf einen Dritten übertragen; während der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli jeden Jahres war es dem Beklagten untersagt, seinen Urlaub anzutreten. Hiervon unberührt blieb die Berechtigung des Beklagten zur Beschäftigung von Mitarbeitern in seinem Geschäftslokal und unter seiner Aufsicht.
Weiterhin vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, während dessen Dauer eine monatliche Entschädigung von DM 2.000,– zu zahlen war
Am 31.3./1.4.1993 schlossen die Parteien außerdem einen Untermietvertrag über die Geschäftsräume Hohentorstraße 67–69. Der Beklagte erwarb die in dem Mietobjekt vorhandenen Einrichtungsgegenstände von der Klägerin zu einem Preis von DM 20.000,– zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis wurde dem Beklagten von der Klägerin kreditiert.
Bereits in der Zeit vor Abschluß der genannten Verträge bestand zwischen dem Beklagten und einer Rechtsvorgängerin der Klägerin ein ähnliches Vertragsverhältnis. Im Rahmen dieses Verhältnisses kam es zu Auseinandersetzungen um nicht abgeführte Tageseinnahmen und angebliche Fehlmengen im Warenbestand.
Am 17.12.1992 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin ein Schuldanerkenntnis über DM 66.546,80 wegen unberechtigter Entnahmen aus der Firmenkasse ab (Anlage K 20, Anlagenkonvolut).
Diesen Betrag stundete die Klägerin dem Beklagten für 45 Monate. Bei Auflösung des Handelsvertretervertrages sollte das Darlehen sofort fällig sein.
Der Beklagte nahm in der Folgezeit die Geschäftstätigkeit auf und erzielte dabei Provisionen von teilweise über DM 10.000,– monatlich.
Mit Schreiben vom 26.4.1994 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der Nichtabführung von Tageseinnahmen in Höhe von DM 28.260,40 ab und drohte die fristlose Kündigung des Vertrages an (Anlage K 2 = Bl. 23 – 25 d. A.). Der Beklagte versah dieses Schreiben mit dem handschriftlichen Vermerk „gelesen, verstanden und akzeptiert”.
Am 28.4.1994 führten Mitarbeiter der Klägerin eine Inventur im Geschäftslokal des Beklagten durch. Der Inventurleiter erstellte einen schriftlichen Inventurabschluß. Die entsprechenden Feststellungen versah der Beklagte mit seiner Unterschrift; nach dem Inventurprotokoll war der Beklagte selbst bei der Bestandsaufnahme beteiligt. Wegen des Inventurberichts wird auf Anlage K 26 (Anlagenkonvolut) hingewiesen. Auf der Grundlage der Inventurunterlagen erstellte d...