Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 17.02.1999; Aktenzeichen 14 -O- 3/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17.02.1999 (14 –O– 3/9) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.800,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt DM 89.460,84.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Räumung des Ladengeschäfts im Erdgeschoss des Hauses Bahnhofstraße 26 in Bremen, das er ihr auf Grund § 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 22.05.1997 (Bl. 5 ff. d.A.) zur Nutzung überlassen hat. Mit der genannten, als „Kaufvertrag” bezeichneten Vereinbarung hat der Kläger der Beklagten den Firmenmantel „Stadtbäckerei Hans H. Bachmann” verkauft und seinen Bäckereibetrieb verpachtet. Außerdem übernahm die Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten aus verschiedenen vom Kläger abgeschlossenen Mietverträgen über Verkaufsgeschäfte. Über ein Verkaufsgeschäft auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück war nach dem Inhalt des Kaufvertrages ein Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Hinsichtlich des vom Kläger gemieteten Verkaufsgeschäfts in der Bahnhofstraße sollte die Beklagte Untermieterin werden. Die einschlägige Bestimmung des Kaufvertrages lautet:
„Das Verkaufsgeschäft Bahnhofstraße … übernimmt der Erwerber, soweit es um die Verkaufsfläche geht, im Rahmen eines zwischen den Parteien dieses Vertrages abgeschlossenen Untermietvertrages, soweit es um die Ladeneinrichtung geht, zu Eigentum. Der Untermietvertrag ist Gegenstand dieses Vertrages und enthält folgende Eckdaten:
Mietgegenstand: |
Verkaufsräume im Hause Bahnhofstraße 26 im EG. |
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Recht auf Mitbenutzung der vorhandenen Personalräume |
Mietdauer: |
Entsprechend Dauer des Hauptmietvertrages |
Mietzins: |
Entsprechend Mietzins des Hauptvertrages” |
Tatsächlich ist ein schriftlicher Untermietvertrag zwischen den Parteien nicht gesondert abgeschlossen worden. Die Beklagte zahlte jedoch ab dem 01.06.1997 – dem Zeitpunkt, zu dem die in dem Kaufvertrag zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen in Kraft treten sollten – an den Kläger die Miete für das Ladengeschäft Bahnhofstraße 26 in der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebenden Höhe. Der Hauptmietvertrag ist mindestens bis zum 31.05.2006 fest abgeschlossen.
Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.1998 (Bl. 9 f. d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Untermietvertrages für das Ladengeschäft Bahnhofstraße 26 wegen eines Mietrückstandes für 4 Monate; vorsorglich wurde mit diesem Schreiben auch eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage (Bl. 24 f. d.A.), das der Beklagten jedoch erst nach dem Kündigungsschreiben zugegangen ist, rechnete der Kläger u.a. mit der Forderung auf rückständige Miete gegenüber einer gegen ihn gerichteten „Forderung Pelzerstraße” auf, die nach dem Inhalt des letztgenannten Schreibens in Höhe von DM 100.000,00 unstreitig war. Die Beklagte berief sich ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 09.09.1998 (Bl. 20 f. d.A.) auf eine von ihr angeblich bereits mit Schreiben vom 10.06.1998 erklärte Aufrechnung, die sie zugleich vorsorglich wiederholte, „und zwar im Hinblick auf die Forderung, die unserer Mandantin bezgl. des Objektes Pelzerstraße gegen Ihren Mandanten zusteht.”
Die von ihr zur Aufrechnung gestellte Forderung hatte die Beklagte schon vor dem Zugang der Anwaltsschreiben des Klägers vom 08.09.1998 klageweise geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Untermietvertrag über das Ladengeschäft Bahnhofstraße sei schon mit Abschluss des Kaufvertrages vom 22.05.1997 zustande gekommen. Er hat bestritten, dass ihm das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 10.06.1998 (Bl. 26 d.A.) zugegangen sei, in dem es heißt, dass sie die Mieten u.a. für das im vorliegenden Rechtsstreit streitige Mietobjekt nicht überweisen werde, „solange Sie Ihren Zahlungen nicht nachkommen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Pelzerstraße”.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
das Backwarenladengeschäft Bahnhofstraße 26, 28195 Bremen, bestehend aus Verkaufsräumen mit Nebenräumen im Erdgeschoss (74,46 qm) und Kellerraum (ca. 20 qm) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingeräumt, die für das Ladengeschäft Bahnhofstraße geschuldete Miete von Juni bis einschließlich September 1998 nicht gezahlt zu haben. Sie hat sich jedoch darauf berufen, dass sie ihrerseits bereits mit ihrem Schreiben vom 10.06.1998 gegenüber diesen Mietzinsforderungen des Klägers wirksam aufgerechnet habe. Ein Untermietvertrag über das Ladengeschäft Bahnhofstraße 26 sei zwischen den Parteien bisher nicht zustande gekommen, doch sei der Kläger auf Grund des Kaufvertrages zum Abschluss eines solchen Unter...