Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 20.03.2008; Aktenzeichen 6 O 1797/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 20.03.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, aus einer mit dieser geschlossenen Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils in Anspruch. Am 14.06.2006 und nochmals am 07.07.2006 ist das Wohnmobil des Klägers beschädigt worden. Auf der Basis eines vom Kläger eingeholten und bezüglich der festgestellten Schadenshöhe unstreitigen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte einen Entschädigungsbetrag von insgesamt EUR 3.769,86 geleistet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von weiteren EUR 4.769,84 nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte beruft sich wegen der Verweigerung einer weitergehenden Erstattung auf § 7 Abs. 9 ihrer "Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutzten Wohnmobilen" (SB-180) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort heißt es:
"Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages werden abweichend von § 13 AKB 50% des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet, es sei denn, es liegt eine Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeuges i.S.d. § 13 Abs. 4 AKB vor (Totalschaden). Die vereinbarten Selbstbeteiligungen werden von diesen 50% in Abzug gebracht."
Mit Urteil vom 20.03.2008 hat das Landgericht Bremen der Klage bis auf einen geringen Teil der Kosten statt gegeben. Nach Auffassung des Landgerichts ist die vorgenannte Klausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Mit der Berufung begehrt die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 13 Abs. 5 AKB i.V.m. Versicherungsvertrag nicht zu. Die beanstandete Klausel in § 7 Abs. 9 SB-180 war für den Kläger insbesondere nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil der von ihm beauftragte Versicherungsmakler den Inhalt der Klausel unstreitig kannte. Diese Kenntnis muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die beanstandete Klausel jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall nicht als überraschend angesehen werden. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB bestimmt sich nach den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrags sowie den Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Sie ist zu bejahen, wenn eine Klausel nach dem konkreten Vertragstyp objektiv ungewöhnlich ist und der Vertragspartner nach den Umständen des Falles vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte, wobei darauf abzustellen ist, ob die als Kunden angesprochenen Verkehrskreise mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Inhalts bei diesem Vertragstyp rechnen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2001, 439, 440; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Edition 10, § 305c Rn 11 ff., jeweils m.w.N.). Trotz der Ungewöhnlichkeit einer Klausel entfällt das Überraschungsmoment aber dann, wenn dem Kunden der Inhalt der Klausel bekannt ist.
Zwar ist im vorliegenden Fall streitig, ob der Kläger persönlich über den Inhalt der Klausel aufgeklärt wurde. Unwidersprochen hat die Beklagte aber vorgetragen, dass sich der vom Kläger eingeschaltete Versicherungsmakler auf die Versicherung von Wohnmobilen spezialisiert habe und insbesondere die beanstandete Klausel zwischen der Beklagten und dem Versicherungsmakler ausdrücklich abgestimmt worden sei, um besonders günstige Versicherungskonditionen anbieten zu können. Diese Kenntnis des Versicherungsmaklers ist dem Kläger hier zuzurechnen. Zwar vermittelt der Versicherungsmakler gewerbsmäßig Versicherungsverträge. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ist er damit aber nicht lediglich von einem Versicherer betraut, sondern er ist unabhängig und schließt regelmäßig mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Aus diesem Grunde wird der Versicherungsmakler, obwohl auch zum Versicherer ein jedenfalls vertragsähnliches Schuldverhältnis entsteht, schwerpunktmäßig als "treuhänderischer Sachwalter" des Versicherungsnehmers angesehen (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., Nach § 48 VVG, Rn. 1, 20 f.). Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des Vertrages beauftragten...