Leitsatz (amtlich)
Ist in den Versicherungsbedingungen einer Teilkaskoversicherung die Höchstentschädigung auf den Kaufpreis des als Gebrauchtwagen erworbenen versicherten Fahrzeuges beschränkt, hält dies auch im Verhältnis zu einer gesondert benannten und gegebenenfalls individuell erhöhten absoluten Höchstentschädigungsgrenze einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand; es handelt sich weder um eine überraschende Bestimmung im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, noch wird der Versicherungsnehmer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 30.03.2022; Aktenzeichen 3 O 208/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.03.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.147,06 EUR zuzüglich Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Diebstahl des PKW Mercedes-Benz G-Modell G 400 CDI, SUV, amtliches Kennzeichen XY, Fahrzeug-Identifikations-Nr.: --, am 31.08./01.09.2018 im X-weg in 1.... N. bis zu einem Betrag in Höhe von 3.352,94 EUR im Rahmen der in den Versicherungsvertrag der Parteien Nr. ... einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)" zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
IV. Dieses Urteil und - im Umfang seiner Aufrechterhaltung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistung aus einer Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei welchem der Kläger eine Versicherung der eingangs genannten Art bezogen auf einen PKW Mercedes Benz G 400 CDI unterhält. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einer Erstzulassung am 12.06.2001 als Gebrauchtwagen mit Vertrag vom 27.03.2014 zum Preis von 21.000,00 EUR; in der Folgezeit nahm er diverse Umbauten sowie Restaurationsarbeiten vor und baute Sonderausstattungen ein. Mit einem Bewertungstag am 02.03.2017 ließ der Kläger durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. S. ein Bewertungsgutachten erstellen, welches den Wiederbeschaffungswert des Wagens auf 115.000,00 EUR brutto bezifferte; dabei ging der Sachverständige davon aus, dass durch eine Optimierung des Motorsteuergerätes die Motorleistung auf 210 kW gesteigert worden sei. Zum Ende des Jahres 2017 hin beantragte der Kläger bei der Beklagten über einen Versicherungsmakler den Abschluss einer Kraftfahrzeugversicherung, die eine Haftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung einschloss; im Zusammenhang mit der Angebotsanfrage findet sich der Vermerk: "Gutachten aus 09.2017 liegt vor". Aufgrund der Informationen des Klägers übersandte die Beklagte ein Angebot vom 29.11.2017, in welchem bei einem Alter des Wagens von 12 Jahren bei dem Erwerb durch den Kläger unter anderem eine Motorleistung entsprechend der Eintragung in der Zulassung von 184 kW und ein Fahrzeugwert in Höhe von 113.000,00 EUR berücksichtigt sind. Nach weiteren Verhandlungen fertigte die Beklagte einen Versicherungsschein vom 17.01.2018 aus mit einem Versicherungsbeginn zum 01.01.2018, in welchem das Auto mit seinem amtlichen Kennzeichen und seiner Fahrzeug-Identifikations-Nummer bezeichnet ist unter Angabe der Motorleistung mit 184 kW und einem Kilometerstand zum 05.12.2017 von etwa 210.000 km; für die Teilkaskoversicherung waren eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR sowie eine Höchstwertentschädigung in Höhe von 115.000,00 EUR vorgesehen. In den Vertrag waren die "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015)" der Beklagten (im Folgenden: AKB) einbezogen, die unter anderem die folgenden hier relevanten Regelungen enthielten:
"(...)
A.2 Kaskoversicherung - Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkaskoversicherung) (...).
A.2.1.2 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für
- Krafträder, Quads und Trikes 15.000,00 EUR
- PKW 100.000,00 EUR
- sonstige Fahrzeuge 250.000,00 EUR.
Sofern Ihr Fahrzeug inklusive der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile die oben genannte Summe überschreit...