Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 zugelassen.
Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.438,20 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zu Leistungen aus einer Kfz-Versicherung.
Rz. 2
Der Kläger war Halter eines Mercedes-Benz CLK 320. Ein Fahrzeugbewertungsgutachten eines Kfz-Sachverständigenbüros vom 28. Juli 2017 ermittelte für das Fahrzeug eine Zustandsnote 2+ und auf der Grundlage einer Marktbeobachtung vom 10. Juli 2012 einen Marktwert von 13.000 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 15.600 €. In einem Nachtrag zum Gutachten erläuterte der Gutachter, dass sich die Bewertung auf ein Serienfahrzeug ohne Tuningzubehör beziehe, am Fahrzeug des Klägers aber zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden seien, so dass sich für das Fahrzeug ein Wiederherstellungswert von 27.000 € inklusive Mehrwertsteuer ergebe.
Rz. 3
Für das Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten (AKB 2015, im Weiteren: AKB). Gemäß A.2.2.1.1 AKB besteht in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs durch Brand. Zur Entschädigungspflicht des Versicherers bestimmen die Versicherungsbedingungen:
"A.2.1.2 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für
…
- PKW 100.000 EUR
…
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. …
A.2.5.1.7 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert?
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
…
A.2.5.6 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.9 (sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde) bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.10 (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). Maximal zahlen wir jedoch die in A.2.1.2 genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist."
Rz. 4
In einem von der Beklagten ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017 heißt es:
"Höchstentschädigungsgrenzen (A.2.1.2 - AKB)
Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für
…
- PKW 100.000,- EUR
…
Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10.07.17 in Höhe von 27000,- Euro, falls kein geringerer Wert festgestellt wird."
Rz. 5
Im März 2018 wurde der Mercedes vollständig ausgebrannt und zerstört an einer Landstraße aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger auf einer Urlaubsreise im Ausland. Gegenüber seinem auf Entschädigung in Höhe von 26.438,20 € gerichteten Begehren hat die Beklagte eine Eigenbrandstiftung eingewandt und behauptet, der Kläger versuche über den Fahrzeugwert zu täuschen. Das Fahrzeug habe sich in einem desolaten und nicht ordnungsgemäß nutzbaren Zustand befunden, wobei die gesamte Baureihe mit erheblichen Mängeln behaftet sei und entsprechende Fahrzeuge nur zu Dumping-Preisen angeboten würden. Das klägerische Fahrzeug habe zudem beim vorherigen Halter einen Unfallschaden mit einem Schadenumfang von etwa 3.500 € erlitten.
Rz. 6
Das Landgericht hat der auf Zahlung der Entschädigung gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
Rz. 7
II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Rz. 8
1. Dieses hat die Beklagte für leistungspflichtig gehalten, weil der Versicherungsfall infolge der Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand eingetreten sei. Die Entschädigungshöhe bestimme sich nach der Bestimmung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017 grundsätzlich anhand des im Gutachten ermittelten Wiederherstellungswertes von 27.000 € inklusive Mehrwertsteuer, wobei der Beklagten der Nachweis eines geringeren Wertes offenstehe. Soweit die Beklagte hierfür Sachverständigenbeweis angeboten habe, sei dem Beweisantritt allerdings nicht nachzugehen. Angesichts des im Nachtrag zum Versicherungsschein zum Ausdruck kommenden Willens der Beklagten, den im Gutachten ermittelten Wiederherstellungswert grundsätzlich zur Grundlage der Regulierung zu machen, reiche einfaches Bestreiten der im Gutachten ermittelten Werte nicht aus. Die Beklagte habe näher darlegen müssen, inwieweit beim ungenutzt in einer Tiefgarage abgestellten Fahrzeug eine genauer zu beziffernde Wertminderung gegenüber dem Gutachten eingetreten sei. Daran fehle es. Unbehelflich seien die Behauptungen der Beklagten zur Mangelhaftigkeit sämtlicher Fahrzeuge aus der Baureihe des versicherten Fahrzeugs. Die Beklagte habe das Gutachten grundsätzlich als Regulierungsgrundlage akzeptiert und könne sich nicht auf im Gutachten fehlerhaft nicht berücksichtigte Umstände berufen. Sie habe dem Gutachten auch entnehmen können, dass etwaige Vorschäden des Fahrzeugs jedenfalls in einer Weise repariert worden seien, dass sich hieraus keine Wert-einbuße ableiten lasse. Der behauptete Unfallschaden müsse angesichts des Gutachtens, das dem Fahrzeug einen absolut mängelfreien Zustand attestiere, fachgerecht und beanstandungsfrei repariert worden sein.
Rz. 9
2. Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Rz. 10
a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 139/15, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, NJW-RR 2022, 703 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - VIII ZR 33/20, aaO Rn. 15; vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 12).
Rz. 11
b) Das Berufungsgericht hat, indem es die Beklagte ohne weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des im Gutachten vom Juli 2017 ermittelten Wiederherstellungswerts zur Entschädigung verpflichtet hat, gehörswidrig den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Fahrzeugwert nicht erhoben, weil es an den Beklagtenvortrag zu den wertbildenden Umständen überhöhte Anforderungen gestellt hat.
Rz. 12
aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, VersR 2016, 133 Rn. 17; BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, VersR 2015, 1515 Rn. 11 insoweit bei BGHZ 200, 350 nicht abgedruckt). Gemessen daran hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Zustand des Fahrzeugs nicht als unzureichend ansehen dürfen.
Rz. 13
Das Gutachten vom Juli 2017, auf das das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Entschädigungshöhe stützt, hat den Fahrzeugzustand mit 2+ bewertet, wobei nach dem zugrundeliegenden System der Zustandsnoten ein mit der Note 2 bewertetes Fahrzeug einem sehr guten, mängelfreien Fahrzeug im original erhaltenen oder aufwändig restaurierten Zustand ohne Fehlteile und mit allenfalls leichten Gebrauchsspuren entspricht. Davon abgesehen enthält das Gutachten nur vereinzelt Ausführungen zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs. Neben Aufzählungen einzelner Ausstattungsmerkmale finden sich lediglich kurze stichwortartige Angaben zur Konservierung und zu Erneuerungsarbeiten an der Bremsanlage.
Rz. 14
Dem damit beschriebenen Zustand des Fahrzeugs ist die Beklagte hinreichend entgegengetreten. Sie hat ihren Vortrag, am ausgebrannten Fahrzeug seien erhebliche Reparaturspuren festgestellt worden, dahingehend konkretisiert, dass ein Sachverständiger ausdrücklich festgehalten habe, das Fahrzeug habe im gesamten Karosseriebereich Instandsetzungen sowie Reparatur- und Umbauspuren aufgewiesen. Darüber hinaus hat sie einen Unfallschaden mit einem Schadensumfang von 3.500 € behauptet. Mit der Einschätzung des Gutachtens, es handele sich um ein sehr gutes, mängelfreies Fahrzeug, hat sich die Beklagte nicht vertieft auseinandersetzen müssen, weil das Gutachten nach den in ihm enthaltenen Erläuterungen auf einem reduzierten Prüfungsumfang, nämlich einer Zustandsprüfung nach grober, äußerlicher Inaugenscheinnahme ohne detaillierte technische Untersuchung, beruht und die Zustandsnote aufgrund der visuellen Erscheinung verschiedener Baugruppen und des Klangbilds des Motors erstellt wird. Angesichts dessen reicht das Vorbringen der Beklagten aus, um die dem Gutachten zugrundeliegenden Umstände ausreichend in Abrede zu stellen.
Rz. 15
bb) Etwas Anderes folgt nicht aus der Bezugnahme auf das Gutachten vom Juli 2017 im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem kein Wille der Beklagten zu entnehmen, das Gutachten und den dort ermittelten Wiederherstellungswert grundsätzlich zur Grundlage der Regulierung zu machen. Die Beklagte hat das Gutachten auch nicht in der Weise als Regulierungsgrundlage akzeptiert, dass sie sich nicht mehr auf etwaige im Gutachten fehlerhaft nicht berücksichtigte Umstände berufen könnte. Dieses Verständnis des Berufungsgerichts findet in den vereinbarten Versicherungsbedingungen und im Nachtrag zum Versicherungsschein keine Grundlage.
Rz. 16
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 2. November 2022 - IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 16; vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20, VersR 2021, 1563 Rn. 10; st. Rspr.).
Rz. 17
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird A.2.5.1.1 Satz 1 AKB entnehmen, dass die Beklagte bei Totalschaden, Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines vorhandenen Restwerts zahlt. Ergänzend wird er A.2.5.1.7 AKB heranziehen und erkennen, dass Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis für ein gleichwertiges Fahrzeug am Schadenstag ist. Dagegen wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass die Beklagte abweichend davon den im Gutachten vom Juli 2017 ermittelten Wiederbeschaffungswert grundsätzlich zur Regulierungsgrundlage hat machen wollen. Schon nach dem Wortlaut wird er vielmehr annehmen, dass durch die Bezugnahme auf den Wert laut Gutachten als "max. Entschädigung" nicht ein konkreter Entschädigungsbetrag, sondern nur eine Höchstentschädigung hat vereinbart werden sollen. Zudem wird er die Vereinbarung im Zusammenhang mit A.2.5.6 Satz 2 AKB und A.2.1.2 AKB lesen. Dabei wird er A.2.5.6 Satz 2 AKB dahingehend verstehen, dass die Beklagte ihre Entschädigung auf den sich aus A.2.1.2 AKB ergebenden Höchstbetrag begrenzt, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist. Die Bezugnahme im Nachtrag zum Versicherungsschein auf den im Gutachten ermittelten Wert wird er, auch mit Blick auf die vorangestellte Wiedergabe der bedingungsgemäßen Höchstentschädigungsgrenzen, als eine solche Vereinbarung einer an die Stelle von A.2.1.2 AKB tretenden Höchstentschädigung ansehen. In diesem Verständnis wird ihn der erkennbare Wille der Beklagten bestätigen, die ihre Prämienkalkulation durch die Vereinbarung einer Höchstentschädigung gegen unerwartete Wertsteigerungen des Fahrzeugs oder einen überteuerten oder durch Absprachen manipulierten Gebrauchtwagenpreis (vgl. OLG Dresden VersR 2018, 221, 222 [juris Rn. 5]) hat absichern wollen.
Rz. 18
c) Das angefochtene Urteil beruht auf der dargestellten Gehörsverletzung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZR 342/18, NZI 2019, 850 Rn. 11).
Rz. 19
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Rz. 20
a) Die Beklagte ist für einen zu ihren Gunsten von den Feststellungen des Gutachtens vom Juli 2017 abweichenden Wiederbeschaffungswert darlegungs- und beweispflichtig. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung im Nachtrag zum Versicherungsschein entsprechend ausgelegt. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (OLG Saarbrücken r+s 2018, 473, 475 [juris Rn. 57]; OLG Celle r+s 2007, 53, 54 [juris Rn. 10]). Die im Nachtrag zum Versicherungsschein vereinbarte Geltung des Wertes des Gutachtens, falls kein geringerer Wert festgestellt wird, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung aber dahingehend, dass der Nachweis eines geringeren Wertes im Einzelfall dem Versicherer obliegt.
Rz. 21
b) Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht aufgrund der Zustandsbeschreibung im Gutachten schätzen dürfen. Das dem Tatrichter nach § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen ist in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, NJW 2000, 2272, unter II B 2 [juris Rn. 43]). Danach wäre eine Schadensschätzung hier ermessensfehlerhaft. Der Tatrichter darf im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zweck des Gegenbeweises absehen, wenn die der Schätzung zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen sind (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 98). Über - wie hier - wirksam bestrittene Anknüpfungstatsachen hat das Gericht dagegen Beweis zu erheben (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, aaO).
Rz. 22
3. Die übrigen von der Beklagten erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Prof. Dr. Karczewski |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Rust |
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Fundstellen
Haufe-Index 15636656 |
VRS 2023, 136 |
ZfS 2023, 330 |
r+s 2023, 303 |
r+s 2024, 730 |