Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 01.10.2012; Aktenzeichen 7 O 1994/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer, Einzelrichterin – vom 10.01.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten seit dem 16.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 96 % und der Beklagte 4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 71.879 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 348 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht Bremen – 7. Zivilkammer – hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2012 weitgehend abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 18.01.2012 zugestellte Urteil hat diese am 13.02.2012 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde am 12.03.2012 eingereicht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge, soweit der Klage nicht stattgegeben wurde, in vollem Umfang weiter. Daneben beansprucht sie in der Berufungsinstanz noch weitergehenden materiellen Schadensersatz.
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe der Klägerin kein Mitverschulden an dem Unfall anlasten dürfen. Sie habe den Deich in zulässiger Weise befahren. Eine überhöhte Geschwindigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, weil er verkehrswidrig von dem Trampelpfad, bei dem es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsweg handele, den Deich betreten habe und erst zu erkennen gewesen sei, als er unmittelbar vor der Klägerin gestanden habe.
Das Landgericht habe zu Unrecht den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden der Klägerin verneint. Die Klägerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Eine Schadensanfälligkeit in Form einer Degeneration führe nicht ohne weiteres dazu, dass dem Verletzten kein Schmerzensgeld und Schadensersatz zuzuerkennen sei. Bei einem beschwerdefreien Menschen obliege es dem Schädiger Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass Fehlentwicklungen gleichen Ausmaßes auch ohne den Unfall eingetreten wären. Der Gutachter habe ausgeführt, es genüge ein geringer Auslöser, um die Beschwerden bemerkbar zu machen. Der Sachverständige habe in der mündlichen bestätigt, dass degenerative Vorschädigungen durchaus bin ins hohe Alter beschwerdefrei verlaufen könnten. Das Landgericht ziehe daraus jedoch nicht den Schluss, dass es ohne den Unfall nicht zu den Beschwerden gekommen wäre.
Die Klägerin beantragt,
- der Beklagte wird in teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 10.01.2012 (7 O 1994/09) verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie 41.879,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.045,48 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage und aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit der Berufung zu zahlen sowie
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 05.09.2008 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf sozialversicherungspflichtige Dritte stattgefunden hat,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem gesamten Erledigungswert zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.
Wegen des Berufungsvorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.03.2012, 10.05.2012, 23.08.2012, 04.10.2012, 23.10.2012, 07.11.2012 (Bl. 382 ff., 422 f., 458 ff., 471 f., 487, 490 f. d.A.) und die Schriftsätze des Beklagten vom 16.04.2012, 05.06.2012, 26.07.2012, 12.10.2012, 19.10.2012 (Bl. 399 ff., 443 ff., 456 f., 481 f., 484 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Klägerin ist zulässig und zum Teil auch begründet.
1. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten i.H.v. 3.000 EUR zu. Ein Mitverschulden der Klägerin, das eine Kürzung des Schmerzensgeldes rechtfertigt, ist nicht nachgewiesen.
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