Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 25.02.1988)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 1988 wird aufrechterhalten.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt jeweils 25.390,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Auf die zulässige Berufung war das Urteil des Landgerichts abzuändern und das der Klage stattgebende Versäumnisurteil der Kammer vom 25. Februar 1988 aufrechtzuerhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin zur Wandlung des mit dem Beklagten zu 2. am 14. November 1985 abgeschlossenen und von der Beklagten zu 1. übernommenen Lieferungsvertrages über die im Versäumnisurteil benannte Hard- und Software gemäß §§ 462, 459 Abs. 1, 467, 346 BGB berechtigt, denn die gelieferte Software weist gravierende Mängel auf. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dieser Gewährleistungsanspruch nicht verjährt. Die Beklagten schulden die Rückzahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner (§ 25 Abs. 1 HGB, § 421 BGB).

I. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – als Vertrag über die Lieferung von Hardware nebst Standardsoftware einheitlich nach Kaufrecht zu beurteilen (siehe BGH, NJW 1988, 406, 407 und OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 580, 581 jew. m.w.N.).

II. Die gelieferte Software war nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H., dessen Inhalt der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat in einer für diesen verständlichen und nachvollziehbaren Weise zu erläutern wußte, in dem vom Sachverständigen vorgefundenen Zustand in wesentlichen Punkten mangelhaft:

a) Das gelieferte EDV-System läßt eine Rücksicherung von Daten, also eine Übertragung der auf Disketten gespeicherten Informationen auf die Festplatte, nicht zu, was dazu führt, daß bei einem unbeabsichtigten Verlust von Dateien auf der Festplatte trotz vorhandener Sicherungsdisketten die betroffenen Dateien für den Anwender verloren sind. Hierin liegt nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. H. ein gravierender Mangel der gelieferten Software.

Das von den Beklagten gelieferte Programm WAWIS wies unter dem im diesbezüglichen Handbuch genannten Namen kein sog. Rücksicherungsprogramm auf, also ein Programm, das es dem Anwender erlaubt, durch Eingabe eines einzigen Befehls das im Betriebssystem MS DOS 2.1 enthaltene Rücksicherungsprogramm zu benutzen. Nach der überzeugenden Erläuterung von Prof. Dr. H. ist zur Anwendung des Rücksicherungsprogramms des Betriebssystems die Eingabe verschiedener Befehle erforderlich, was den nicht insoweit vorgebildeten Anwender im Regelfall überfordert. Der Bekl. zu 2. hat im Termin eingeräumt, daß das vom Sachverständigen nicht vorgefundene Rücksicherungsprogramm zum Lieferumfang gehörte. Dies ergibt sich im übrigen aber auch aus dem Angebot des Bekl. zu 2. vom 8.11.1985 – dort ist von sog. „Dienstprogrammen” die Rede – sowie aus der bereits erwähnten Angabe eines solchen Programms im Handbuch für WAWIS – IDENT.

Das von den Beklagten zu liefernde Rücksicherungsprogramm fehlte nicht nur auf der Festplatte, sondern war nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht auf einer der vorhandenen Sicherungsdisketten gespeichert, so daß der Klägerin die Möglichkeit, mit dem Rücksicherungsprogramm des Betriebssystems dieses Hilfsprogramm auf der Festplatte zu speichern, verwehrt war.

Im übrigen konnte der Sachverständige dieses Rücksicherungsprogramm des Betriebssystems nicht „zum Laufen” bringen, wobei der Sachverständige nicht der Norm des Betriebssystems MS DOS entsprechende Eintragungen in der Unterbibliothek „Haibas” als Fehlerquelle vermutet.

b) Das von den Beklagten zu liefernde Programm für die Datensicherung, welches die Benutzung des betriebssystemeigenen Datensicherungsprogramms erleichtern soll, war zwar auf der Festplatte gespeichert, aber in zwei Versionen, von denen eine Version unvollständig ist und daher eine Datensicherung, d.h. das Übertragen von Daten von der Festplatte auf eine Diskette, nicht zuließ. Dieses fehlerhafte Programm befindet sich aber in dem Unterverzeichnis, in welches der Anwender bei Starten des Programmpakets „WAWIS” mit dem Wort „Haibas” geführt wird. Selbst bei Vorhandensein eines funktionsfähigen Rücksicherungsprogramms wäre dieser Fehler für die Klägerin nicht zu beheben gewesen, da sie nicht über eine Sicherungsdiskette über das Datensicherungsprogramm verfügt. Der Einsatz eines Computers z.B. zur Lagerverwaltung ist aber ohne funktionsfähiges Datensicherungs- und Rücksicherungsprogramm nicht zu verantworten.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß diese Mängel bereits bei Übergabe der Anlage bzw. der entsprechenden Programmteile vorhanden waren. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Bedienungsfehler der Klägerin, das Speichern fremder Pro...

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