Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob im Falle konkreter Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast die zuständige Behörde angeordnet hat, die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG).

2. Ist im Mietvertrag keine Regelung über die Haftung für den Zustand der Mietsache getroffen, so dass insoweit die gesetzlichen Regelungen des Mietrechts anwendbar sind, liegt hierin kein konkludenter Ausschluss des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG.

3. Die Verjährungsregelung des § 548 BGB (§ 558 a.F.) gilt nicht für Ansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG.

 

Normenkette

BGB § 548 (§ 558 a.F.); BBodSchG § 9 Abs. 2 S. 1, § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 15.06.2006; Aktenzeichen 7 O 1488/04b)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen XII ZR 52/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen, 7. Zivilkammer, vom 15.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche wegen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Grundstück des Klägers.

Der Kläger und seine Mutter vermieteten aufgrund eines Mietvertrags vom 9./15.6.1958 das Grundstück in der hauser Landstraße 2 in Bremen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D. P. GmbH, zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Das Mietverhältnis wurde von dem Kläger zum 1.12.1988 gekündigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb auf dem Grundstück ein. Mit Schreiben vom 11.11.1988 übernahm sie die Kosten, welche für die Entsorgung der Tankanlage angefallen waren.

Mit Anhörungsschreiben des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 12.8.2003 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des Klägers hauser Landstraße 2A neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei. Es werde beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer zu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, welches sich mit der Untersuchung des Bodens und Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen gebe. In dem Schreiben wurde dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung bis zum 12.9.2003 gegeben. Mit Schreiben vom 25.8.2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche ggü. der Beklagten geltend, die diese mit Schreiben vom 29.8.2003 zurückwies und erklärte, dass keine Veranlassung gesehen werde, ein Gespräch über angeblich vorhandene tankstellenspezifische Kontaminationen zu führen.

Daraufhin beauftragte der Kläger den Sachverständigen Dr. E. mit der Erstellung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Grundwasserschadens und Schäden des Bodens, wobei im Rahmen einer Besprechung vom 30.9.2003 in der Abteilung für Bodenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr festgelegt wurde, welche Untersuchungen zur Analyse des Bodens und des Grundwassers erforderlich seien. Der Sachverständige Dr. E. stellte in seinem Gutachten vom 17.3.2004 fest, dass sich die eingetretene Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens wurden mit 3.499,93 EUR in Rechnung gestellt.

Mit der Sanierungsanordnung vom 17.5.2004 des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen wurde dem Kläger aufgegeben, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat behauptet, durch den Tankstellenbetrieb von 1958 bis 1988 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem betroffenen Grundstück eine schädliche Bodenverunreinigung durch Vergaserkraftstoff und eine Benzolbelastung des Grundwassers herbeigeführt. Der Kläger habe nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten fachgerecht den Ausbau der Tankanlagen vornehmen lassen. In der Folge sei in den Gebäudeteilen der Tankstelle ein Elektro-, Gasheizungs- und Sanitärbetrieb betrieben worden, nunmehr befinde sich auf diesem Grundstück eine Gaststätte. Das Grundwasser sei sanierungsbedürftig. Im Falle einer Nutzungsänderung des Grundstücks sei darüber hinaus eine Sanierung des betroffenen Bodens erforderlich.

Der Kläger hatte auf die Feststellungswiderklage der Beklagten eine Feststellungsklage erhoben, welche er in der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 28.4.2005 zurückgenommen hat.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verur...

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