Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 spielt es keine Rolle, dass der Versicherungsvertrag von einem Dritten für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, wenn der Begünstigte von dem Vertragsabschluss wusste, insbesondere den Antrag selbst unterschrieben hat.
2. Die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit nach Kündigung gem. § 6 Abs. 1 VVG, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 MB/KT 1978 ist für die Zeit vor der Kündigungserklärung in der Regel treuwidrig.
Normenkette
MB/KT 1978 § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 3 0 1817/99a) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bremen vom 24.11.2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.939,93 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.11.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer von ihm mit Wirkung ab 1.3.1991 bei dem Beklagten abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung in Anspruch.
Diesem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 78) und die Tarifbedingungen für den Tarif 361 zugrunde. Nach § 9 Abs. 6 MB/KT 78 darf der Neuabschluss einer weiteren Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Beklagten vorgenommen werden. Nach § 10 Abs. 2 MB/KT 78 ist der Beklagte bei Verletzung der Obliegenheit aus § 9 Abs. 6 MB/KT 78 nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er von seinem Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden Gebrauch macht.
Am 1.10.1992 schloss die Rechtsanwaltssozietät J., Dr. S zugunsten des Klägers eine Krankentagegeldversicherung bei der B-K Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit mit einem Krankentagegeld von 550 DM täglich ab, ohne dass der Beklagte um Einwilligung zu diesem Vertragsabschluss gefragt wurde.
Wegen seiner Erkrankung an einem Bronchial-Karzinom verlangte der Kläger von dem Beklagten ab dem 26.11.1998 Versicherungsleistungen i.H.d. vereinbarten Krankentagegeldes von 250 DM täglich. Nachdem der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 9.2.1999 u.a. angefragt hatte, ob weitere private oder gesetzliche Krankentagegeldansprüche vorhanden seien, teilte ihm der Kläger durch Anwaltschreiben vom 19.2.1999 mit, es bestehe noch eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung bei der B.-K. Versicherung. Auf schriftliche Rückfrage des Beklagten vom 24.2.1999, ob es sich bei der angegebenen Versicherung um eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung handele, stellte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 9.3.1999 klar, dass diese weitere Versicherung ebenfalls eine Krankentagegeldversicherung war. Unter Berufung auf dieses Schreiben kündigte der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 29.3.1999 gestützt auf §§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG, 9 Abs. 6; 10 Abs. 2 MB/KT 78 und wies zudem auf die nach § 12 VVG einzuhaltende Klagfrist hin.
Mit seiner am 28.9.1999 eingegangenen und am 9.11.1999 dem Beklagten zugestellten Klage macht der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erstrebt die Feststellung, dass der Beklagte zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berechtigt war.
Er hat vorgetragen, die Kündigung des Beklagten sei unwirksam. Sie sei nicht rechtzeitig erfolgt, da der Beklagte bereits Anfang/Mitte Februar 1999 von der weiteren Krankentagegeldversicherung Kenntnis erhalten habe. Zudem habe der Beklagte durch seine Schreiben vom 12., 15. und 19.3.1999, mit denen er seine Leistung angekündigt und eine Erhöhung des Krankentagegeldes angeboten habe, konkludent auf ein etwaiges Kündigungsrecht verzichtet. Der Umstand, dass er die Einwilligung des Beklagten zum Abschluss der weiteren Krankentagegeldversicherung nicht eingeholt habe, sei nicht relevant und habe zu keiner Gefahrenerhöhung geführt, da der Beklagte nach seinen internen Anweisungen auch eine Versicherung über ein Krankentagegeld von täglich 800 DM abgeschlossen hätte. Jedenfalls sei er verpflichtet gewesen, in den Abschluss einer weiteren Versicherung von 550 DM täglich einzuwilligen.
Mit der Zahlungsklage hat der Kläger Krankentagegeldansprüche von täglich 250 DM für die Zeit vom 9.3.1999 bis 3.10.1999 geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die Zeit vom 9.3.1999 bis 31.3.1999 ein Anspruch auf Versicherungsleistung i.H.e. Krankentagegeldes von täglich 250 DM, mithin von insgesamt 5.750 DM (= 23 Tage à DM 250) = 2.939,93 Euro zu.
Im Übrigen ist die Zahlungsklage wie auch die Feststellungsk...