Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine wirksame Fristsetzung beim Rücktritt von einem Kaufvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich der Käufer einer mangelhaften Sache nur auf die Aufforderung an den Verkäufer beschränkt, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären.
2. Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Aufforderung auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Mangelbeseitigung beschränkt, statt der Verkäuferin die ihr zustehende Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen.
Normenkette
BGB § 437 Nr. 2, §§ 439, 323 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 19.12.2014; Aktenzeichen 7 O 266/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Bremen - 7. Zivilkammer - vom 19.12.2014 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.216,81 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2014 sowie weitere EUR 112,75 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 85 % zu tragen; die Beklagte trägt 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes.
Am 23.11.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Neu- und Gebrauchtwagenhändlerin, einen gebrauchten Pkw (VW Passat Variant 2,5 TDI V6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. [...]) zu einem Kaufpreis von EUR 7.185,00. Am 29.11.2013 holte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab und entrichtete den Kaufpreis.
Am 3.12.2013 stellte der Kläger Probleme mit dem Automatikgetriebe fest. Er verbrachte das Fahrzeug zum Parkplatz des Autohauses K. GmbH in [...] und ließ es dort, nachdem er mit der Beklagten telefonisch Rücksprache gehalten hatte, überprüfen. Festgestellt wurde einen Getriebeschaden. Für die Überprüfung stellte das Autohaus dem Kläger EUR 180,88 in Rechnung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte die "schriftliche Mitteilung, dass mein Mandant die entsprechende Reparatur in Auftrag geben kann".
Auf Wunsch der Beklagten, die eine solche Mitteilung nicht abgab, wurde das unreparierte Fahrzeug Ende Dezember 2013/Anfang mit Einverständnis des Klägers auf den Hof des benachbarten Autohauses S. verbracht. Auch dort stellte man den Getriebeschaden fest.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.1.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Getriebe des Fahrzeugs nicht zu reparieren, sondern austauschen zu lassen und dies "kurzfristig beim Autohaus S. in Auftrag" zu geben. Gleichzeitig setzte er eine Frist für die entsprechende Zusage der Austauschreparatur bis zum 17.1.2014. Am 22.1.2014 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Beklagte tauschte das Getriebe nicht aus, sondern ließ stattdessen über ein Drittunternehmen eine Reparatur vornehmen. Seit dem 19.2.2014 stand das streitgegenständliche Fahrzeug repariert und abholbereit beim Autohaus S., wo es inzwischen von der Beklagten abgeholt wurde.
Für die Zeit vom 3.12.2013 bis zum 21.1.2014 mietete der Kläger Ersatzfahrzeuge an, wodurch ihm Kosten i.H.v. EUR 1.035,93 entstanden.
Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe sowie weiteren Schadensersatz ( EUR 1.035,93 Mietwagenkosten und EUR 180,88 Erstattung der Rechnung K. GmbH) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 7.185 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens VW Passat Variant 2,5 TDI V6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. [...] zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.216,81 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie weitere EUR 342,48 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 bezeichneten Pkw VW Passat in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Wagen sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Vielmehr könne der Getriebeschaden auch auf einen Bedienfehler des Klägers zurückzuführen sein. Sie ist im Übrigen der Ansicht, der Kläger sei nicht wirksam zurückgetreten.
Durch Urteil vom 19.12.2014 hat das LG Bremen - 7. Zivilkammer - der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 437 Ziff. 2 i.V.m. §§ 323, 346 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger sei wirksam zurückgetreten. Der Rücktrittsgrund liege in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache. N...