Leitsatz (amtlich)

Schadenersatz aufgrund Gewährleistung für Getriebeschaden an Pkw

 

Normenkette

BGB §§ 281, 434, 437

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen 5 O 38/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 5. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.324,51 Euro sowie 603,11 Euro außergerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte 66 % und hat der Kläger 34 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beweiserhebung in zweiter Instanz, die die Beklagte allein zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt mit der am 15.1.2019 eingereichten Klage Schadensersatz in Höhe von 9.552,10 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 913,80 EUR, weil der bei der Beklagten am 28.6.2016 gekaufte und am 15.7.2016 übergebene PKW Marke1, der im Jahre 2011 erstmals zugelassen worden war und beim Kauf eine Fahrleistung von 82.105 km aufwies, mangelhaft gewesen sei. Das Fahrzeug hat etwa ein Jahr nach Übergabe bei einem km-Stand von 91.385 einen Getriebeschaden erlitten. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dieser Mangel - die Ursache für den Getriebeschaden - schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat.

Die Beklagte hat ferner die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Wegen des Inhalts des im Tatbestand des Urteils erwähnten, vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Gutachtens der DEKRA (Sachverständiger A) wird auf Bl. 29 - 87 der Akte verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage wegen begründeter Einrede der Verjährung abgewiesen, weil innerhalb der vertraglich wirksam auf ein Jahr verkürzten Gewährleistungsfrist die Klage nicht erhoben worden und die Frist auch nicht zuvor durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren vorgetragen, dass sämtliche vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug von ihr durchgeführt worden seien, bei - wie vorgeschrieben - 60.000 km das Automatikgetriebeöl gewechselt und keine Arbeiten am Getriebe durchgeführt worden seien. Als Beleg hat sie Duplikate der Rechnungen über die Arbeiten aus den Jahren 2012 bis 2016 vorgelegt (Bl. 227 - 239 d.A.).

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen A, der bereits im Auftrag des Klägers vorgerichtlich das Fahrzeug besichtigt und das ausgebaute Getriebe näher untersucht hat. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 18.5.2019 (Bl. 259 ff. d.A.) verwiesen.

Die Parteien haben zu der Beweisaufnahme Stellung genommen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2019 (Bl. 282 f. d.A.) und des Klägers vom 26.6.2019 (Bl. 288 f. d.A.) wird verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund Gewährleistung für den Getriebeschaden an dem bei ihr erworbenen PKW Marke1 aus den §§ 281 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe in Höhe von 6.324,51 EUR zu.

1. Die Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass innerhalb der vertraglich auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist (Ziff. VI Abs. 1 AGB der Klägerin) keine Klage erhoben worden und die Frist auch nicht gehemmt worden ist. Die Einrede der Verjährung greift jedoch deshalb nicht durch, weil die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unwirksam ist und deshalb die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war. Denn insoweit hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.07.2017 (C-133/16) entschieden, dass die nach deutschem Recht zulässige Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf über gebrauchte Sachen auf ein Jahr der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie widerspricht. Sie verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Art. 7 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Denn Art. 7 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie lasse nur eine Verkürzung der sogenannten Haftungszeit, der Frist zwischen Lieferung auf Auftreten des Mangels (Offenbarwerden), zu, nicht auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist. Für de...

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