Leitsatz (amtlich)

Im Grundsatz trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass eine Nachbesserung des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Die Beweisanforderungen für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden: Der Beweis ist jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil (hier: am Automatikgetriebe eines Pkw) auftritt, zwischen Nachbesserung und erneuter Fehlermeldung nur eine kurze Zeit verstrichen ist und der Verkäufer bei der Nachbesserung einen Weg eingeschlagen hat, der von der Reparaturmethode abweicht, die die einschlägigen Fachkreise vorschlagen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 9 O 283/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.10.2010 - 9 O 283/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.914,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 961,28 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 freizustellen.

2. Der Kläger trägt 19 %, die Beklagte 81 % von den Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.218,68 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der kaufrechtlichen Gewährleistung aus einem Gebrauchtwagenkauf auf Schadensersatz und Nutzungsausfall in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 16.9.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw der Marke Volvo, V 70, 2,4 T AWD Cross-Country mit Automatikgetriebe zu einem Kaufpreis von 17.900 EUR. Das erstmals am 26.11.2001 zugelassene Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt des Kaufs eine Gesamtfahrleistung von 114.285 km. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am Tag des Kaufvertragsabschlusses statt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (GA I Bl. 15 f.) verwiesen.

Am 26.9.2006 blieb der Kläger mit einem Getriebeschaden liegen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger etwa 1.280 km mit dem Fahrzeug gefahren. Das Fahrzeug wurde zu dem Autohaus A. nach F. abgeschleppt. Mit Schreiben vom 28.9.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Austausch des Automatikgetriebes erforderlich sei. Der Kostenvoranschlag lag bei 4.801,63 EUR. Am 4.10.2006 meldete sich die Beklagte beim Kläger und teilte mit, dass dieser den Schaden reparieren lassen solle. Sie werde 40 % der garantiefähigen Kosten i.H.v. 1.847,81 EUR übernehmen, da der Mangel bei Auslieferung nicht bestanden habe. Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 16.10.2006 auf. Am 18.10.2006 ließ die Beklagte das Fahrzeug in F. abholen, um das Fahrzeug zu überprüfen und gegebenenfalls zu reparieren.

Mit Schreiben vom 6.12.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 8.12.2006 herauszugeben. Am 13.12.2006 überführte die Beklagte das Fahrzeug zum Autohaus A. nach F. wobei jedoch das Getriebesteuergerät des Automatikgetriebes fehlte. Nach Einbau des Steuergerätes erhielt der Kläger das reparierte Fahrzeug am 10.2.2007 zurück. Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass die Beklagte das Steuergerät bezahlte, woraufhin der Kläger erklärt hat, dass er die Erstattung dieser Kosten von 819,53 EUR nicht mehr geltend mache.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 26.11.2006 (41 Tage) einen Nutzungsausfall von 65 EUR pro Tag, für die weitere Zeit bis zum 10.2.2007 (76 Tage) einen Nutzungsausfall von 59 EUR pro Tag geltend gemacht. Die Gesamtsumme beläuft sich auf 7.149 EUR.

Der Kläger hat behauptet, der Bordcomputer habe am 25.3.2007 während einer Fahrt die Warnmeldung "Getriebewartung dringend erforderlich" angezeigt. Am Automatikgetriebe sei ein Totalschaden entstanden und Öl ausgetreten. Die Reparatur habe nur durch einen Austausch des Getriebes erfolgen können. Mit Fax vom 29.3.2007 habe er dies der Beklagten angezeigt und sie zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Unstreitig meldete sich die Beklagte erst am 25.4.2007 mit einem Vergleichsvorschlag. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 20.7.2007 für 5.166,68 EUR reparieren lassen, deren Erstattung Gegenstand der Klage ist. Für die Zeit von 26.3.2007 bis zum 20.7.2007 (117 Tage) hat der Kläger weiteren Nutzungsausfall i.H.v. 6.903 EUR geltend gemacht.

Die Summe der im Fettdruck abgedruckten Beträge beläuft sich auf 19.218,68 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger im ersten Rechtszug wegen weiterer Mängel, insbesondere an Bremsklötzen, Auspuff und Antriebswelle Schadensersatz begehrt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.083,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz s...

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