Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtragstestament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung eines Nachtragstestaments, insbesondere im Hinbick auf einen Widerruf einer Nießbrauchseinräumung.

 

Normenkette

BGB §§ 2069, 2124 Abs. 2, §§ 2126, 2258 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen 60 769/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. November 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 182.199,82 nebst 4% Zinsen seit dem 15.2.1997 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 220.000,00 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt DM 182.199,82.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als testamentarische Erbin ihres Ehemannes … die Beklagten, die neben … ihre Großeltern … und … beerbt haben, auf Zahlung wegen Hypothekentilgungsleistungen, die ihr Ehemann als Vorerbe auf zum Nachlaß seiner Eltern gehörende Grundstücke erbracht hatte, in Anspruch.

Die Eheleute … und … hatten am 15.12.1957 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin sie die in einem bereits früher schon errichten Testament erfolgte gegenseitige Einsetzung als Vorerben bestätigten und zudem folgende weitere Verfügungen trafen:

„Wir bestimmen weiter, daß nach unserem Ableben unser Sohn Dr. med. … unser Gebäude mit Grundstück Bremerhaven-M. … übernehmen soll.

Dagegen soll unser Sohn … unseren Besitz Bremerhaven- G. … und … (4 Garagen) übernehmen.

Jedes Grundstück mit Lasten u. Pflichten wie bei Übernahme vorhanden.

Der Wertausgleich bleibt für beide Erben bei dem obigen Besitz unberücksichtigt. Dafür sollen die Beträge, die wir für unseren Sohn … bei Einrichtung seines Geschäfts in der … wie auch Georgstraße 42 b ausgegeben haben und bei unserem Ableben noch vorhanden sind, für selbigen nicht angerechnet werden.

Das Grundstück am Bismarkturm, Gemeinde Schiffdorf (…? unleserlich) Parz. 6 erhält jeder zu gleichem Anteil, also je 50 %, desgl. den Bargeldbestand sowie Inventar.

Falls unser Sohn … keine leiblichen Erben haben sollte, fällt dessen Anteil, soweit es die … u. … u. … betrifft, an seinen Bruder Dr. med. … oder dessen Nacherben zurück. Das Vermögen, welches unser Sohn … sich erworben hat z.B. durch Rückzahlung von Hypothekenschulden (etc.) auf diese Grundstücke, bleibt sein Eigentum u. wird hiervon nicht berührt.

Der Längstlebende von uns Elternsoll das Recht haben, dieses Testament beliebig zu ändern …”

Der Erblasser … überlebte seine Frau. Am 05.01.1966 verstarb sein Sohn Dr. med. …. Der Erblasser … verstarb am 18.05.1966. Aus Anlaß des Todes seines Sohnes Dr. med. … hatte der Vater zum o.g. Testament am 19.04.1966 ein notarielles Nachtragstestament errichtet. Dieses lautet wie folgt:

„Da inzwischen mein Sohn Dr. med. … verstorben ist, ändere ich meine bisherigen testamentarischen Bestimmungen wie folgt:

  1. An die Stelle meines Sohnes Dr. … treten als Erben seine beiden Söhne … und … (nämlich die Beklagten).
  2. Der Witwe meines verstorbenen Sohnes, meiner Schwiegertochter Frau … geborene … vermache ich das Nießbrauchrecht an dem Hause Bremerhaven-Mitte, …, das als Erbteil meinen Enkeln … und … zufällt.
  3. Die Bestimmungen betreffend meinen Sohn bleiben unverändert, insbesondere insoweit, als der ihm zufallende Grundbesitz für den Fall, daß er keine eigenen Kinder bekommen sollte, nach seinem Tode ebenfalls an meine Enkel … und … zurückgehen soll. Ich bestimme aber, daß die Ehefrau meines Sohnes … Frau … geborene … den Nießbrauch an dem meinem Sohn … zufallenden Grundbesitz bis zu ihrem Lebensende haben soll …”

Die im gemeinschaftlichen Testament erwähnten Tilgungsleistungen, die der verstorbene … erbracht hatte, waren bis zu seinem Tode auf einen Betrag von insgesamt DM 182.199,82 aufgelaufen.

Mit der Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin unter Berufung auf das gemeinschaftliche Testament vom 15.12.1957 Zahlung in Höhe dieses Betrages von DM 182.199,82 von den Beklagten verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM 182.199,82 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.02.1907 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, die testamentarische Bestimmung, wonach die von … für die Grundstücke … und … erbrachten Tilgungsleistungen auf Hypotheken im Falle kinderlosen Versterbens „sein Eigentum” bleiben sollten, sei im Nachtragstestament ersetzt worden durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der Klägerin an diesen Grundstücken.

Das Landgericht hat durch ein am 13.11.1997 verkündetes Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und insbesondere Streitstandes verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Passage im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute … wonach ...

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