Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Aufwendungsersatz nach Widerruf eines Beitritts zu einer Fondsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen im Emissionsprospekt und im Gesellschaftsvertrag einer Fondsgesellschaft, dem Dritte ohne unternehmerische Befugnisse zur Anlage von Vermögen beitreten, unterliegen der Auslegung und Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Hat ein Gesellschafter den Beitritt widerrufen und ist nach der Auslegung offen, ob Bestimmungen, die einen Aufwendungsersatzanspruch im Falle des Einzahlungsabbruchs und der Kündigung begründen, auch bei einem Widerruf des Beitritts anzuwenden sind, so ist nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass ein Aufwendungsersatz im Falle des Widerrufs nicht geschuldet ist.
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2, § 312 Abs. 1 S. 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 11.08.2011; Aktenzeichen 2 O 2141/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels das am 11.8.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bremen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus rückständigen Gesellschaftereinlagen i.H.v. 2.362,50 EUR zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 29,08 EUR für den Zeitraum bis zum 31.1.2008 als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Einlagen, Aufwendungen, einer Bearbeitungsgebühr und Verzugszinsen aus dessen Beitritt zur Klägerin.
Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GbR. Der Beklagte ist ihr mit Datum vom 25.10.2006 mit einer Kapitaleinlage vom 19.500 EUR durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung beigetreten. Der Beklagte beteiligte sich an dem angebotenen Beteiligungsprogramm "M.". Nach den Eintragungen in der Beitrittserklärung waren von ihm am 1.11.2006 ein Einmalbetrag von 1.575 EUR sowie für 30 Jahre monatlich 52,50 EUR beginnend zum 1.11.2006 zu zahlen; einberechnet war jeweils ein Agio von 5 %.
Auf Seite 2 dieser Beitrittserklärung findet sich als vorformulierter Text u.a. folgende Aussage: "Ich habe den aktuellen Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Gesellschaftsvertrag erhalten und zur Kenntnis genommen. Nach eingehender Prüfung erkläre ich mich mit dem Inhalt sowie meinen Rechten und Pflichten als Gesellschafter der C. Fund II GbR einverstanden. (...)"
In dem im Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 7 Abs. 5:
"Werden die vereinbarten Einmal- bzw. Rateneinlagen trotz Mahnung nicht nach den vereinbarten Bedingungen geleistet bzw. abgebrochen, ist die geschäftsführende Gesellschafterin berechtigt, den säumigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Einmal- bzw. Rateneinlagen gelten als abgebrochen, wenn der Gesellschafter mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten im Rückstand ist. Bei einem Einzahlungsabbruch schuldet der Gesellschafter der Gesellschaft sowohl die durch den Abschluss als auch die durch die Beendigung der Beteiligung veranlassten und individuell zu berechnenden Aufwendungen, die sofort zur Zahlung fällig werden (Stornobeitrag). Ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen."
§ 19 Abs. 3 lautet:
"Für die Abwicklung des Beteiligungsverhältnisses im Falle des § 24 Abs. 1 stellt die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Stornobeitrag gem. § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 in Rechnung."
§ 24 Abs. 1 lautet:
"Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt;
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt wird oder er aus wichtigem Grund durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung bzw. der Ausschlusserklärung der Gesellschaft;
c) ihm gem. § 7 Abs. 5 sein Ausschluss erklärt worden ist;
d) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sein Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfändet oder verwertet wird und die Vollstreckungsmaßahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird."
In Ziff. 12 der in der Beitrittserklärung aufgeführten "Verbraucherinformationen" heißt es u.a.:
"Werden die vereinbarten Einmal- bzw. Rateneinlagen nicht nach den vereinbarten Bedingungen geleistet bzw. abgebrochen, kann der säumige Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Bei einem Einzahlungsabbruch schuldet der Gesellschafter der C. Fund II GbR sowohl die durch den Abschluss als auch die durch die Beendigung der Beteiligung veranlasste und individuell zu berechnenden Aufwendungen, die sofort zur Zahlung fällig werden, als Sto...