Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 24.09.1998; Aktenzeichen 7 O 2496/1997) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 24.9.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 21.937,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.9.1997 sowie weitere 4.312,50 DM Zug um Zug gegen Gestellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechend § 17 VOB/B zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 26.250,– DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.9.1998 ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Die tenorierte Einschränkung gegenüber dem landgerichtlichen Urteil beruht darauf, daß die Beklagte in dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 17.3.1999 sich erstmals auf das Einbehaltungsrecht aus § 5 des Bauvertrages der Parteien vom 15.7.1996 (Anlage K 1 = Bl. 11–14 d.A.) berufen hat, worauf die Klägerin zulässigerweise (§ 264 Nr. 2 ZPO) ihren Klagantrag in der Hauptsache wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt hat.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 21.937,50 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.9.1997 zu (26.250,– DM ./. 5 % von 86.250,– DM (Pauschalwerklohn brutto) = 4.312,50 DM); außerdem kann die Klägerin die Zahlung weiterer 4.312,50 DM Zug um Zug gegen Gestellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft entsprechend den Regeln in § 17 VOB/B beanspruchen, wie sich aus § 5.2 des von den Parteien geschlossenen Bauvertrages ergibt.
Die Einwendungen, die die Beklagte mit ihrer Berufung gegen den ausgeurteilten Zahlungsanspruch der Klägerin erhebt, sind sämtlich unbegründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat. Allerdings trifft die von dem Landgericht insoweit gegebene Begründung nicht zu.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, die Klägerin (Fa. Elektro … Gotha GmbH) sei aktivlegitimiert, da die Zahlungsansprüche aus dem von dem Elektromeister (… mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag vom 15.7.1996 durch den Gesellschaftsvertrag vom 2.6.1997 auf die Klägerin übertragen worden seien.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
In dem in der Gerichtsakte auszugsweise vorhandenen Gesellschaftsvertrag vom 2.6.1997 heißt es u.a.: „In Erfüllung seiner Einlageverpflichtung hat der Gesellschafter Gerhard Rudolph sein unter der Firma … Elektro Inhaber … geführtes Einzelunternehmen nach
Maßgabe des beigefügten Sachgründungsberichtes in die Gesellschaft einzubringen. Die Einbringung erfolgt gemäß § 20 Abs. 8 UmwStG zum 1.1.1997 unter Fortführung der Buchwerte des Unternehmens, die sich aus dem Jahresabschluß auf den 31.12.1996 ergeben.” Diese Bestimmung enthält mithin lediglich die Verpflichtung des Herrn … sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft einzubringen. Die Einbringung selbst erfolgt durch einzelne Erfüllungsgeschäfte (z.B. § 398, § 929 BGB; vgl. dazu Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl. 1999, § 433 Rdn. 3). Ohne eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von Herrn (… an die Klägerin kann mithin von einer „Aktivlegitimation allein aufgrund der in dem Gesellschaftsvertrag eingegangenen Verpflichtung nicht ausgegangen werden. Im übrigen bezieht sich die Verpflichtung auch lediglich auf die Übertragung solcher Buchwerte des Unternehmens, die sich aus dem Jahresabschluß auf den 31.12.1996 ergeben, wie es in dem Text ausdrücklich heißt. Ob die streitgegenständliche Forderung in dem Jahresabschluß per 31.12.1996 genannt ist, trägt die Klägerin nicht vor; dies ist durchaus fraglich, da die Rechnung der Klägerin, die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits ist, erst auf den 14.3.1997 datiert ist.
Gleichwohl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat. Denn Herr … als Inhaber der Firma … Gotha hat die streitgegenständliche Forderung am 28.5.1998 wirksam an die Klägerin abgetreten (Abtretungserklärung Bl. 78 d.A. = Anlage K 9).
Soweit sich die Beklagte gegenüber der Wirksamkeit dieser Abtretung auf § 17 des von den Parteien am 15.7.1996 geschlossenen Bauvertrages beruft, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Zwar kann nach § 17 des Bauvertrages der Auftragnehmer die ihm aus dem Bauvertrag zustehenden Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung abtreten, wobei eine schriftliche Zustimmung der Beklagten unstreitig nicht vorliegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Abtretungsverbots i.S.d. § 399 BGB bestehen nicht (Nachweise bei Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Aufl., § 399 Rdn. 30; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 399 Rdn. 10).
Auch der Ausnahmefall des § 354 a HGB, wonach die Abtretung von Geldforderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft trotz eines Abtretungsverbots wirksa...