Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 8 O 16/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. September 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin überschreitet 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagten beauftragten die Klägerin durch Bauvertrag vom 05.05.1995 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung einer …-Systemhalle, die als Fitneß- und Sportcenter genutzt werden sollte; die Parteien vereinbarten hierfür einen Pauschalpreis von 2.020.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Gemäß § 6 des Bauvertrages sollte die Klägerin entsprechend dem Baufortschritt Abschlagszahlungen erhalten; die vorletzte Zahlung über 5 % sollte nach dem Zahlungsplan bei Fertigstellung des Objektes und die letzte, ebenfalls 5 % betragende Rate bei mängelfreier Abnahme fällig sein; wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Bauvertrag (Anlage zur Klageschrift vom 06.01.1997) Bezug genommen.
Während der Bauarbeiten stellte sich heraus, daß die Klägerin die äußere Stahlkonstruktion der Halle schief errichtet hatte, weshalb die Parteien – neben weiteren Vereinbarungen – den Pauschalpreis einvernehmlich um 50.000,00 DM auf 1.970.000,00 DM netto reduzierten; wegen weiterer Einzelheiten wird auf die „Zusätzliche Vertragsvereinbarung” vom 06.11.1995 (Blatt 50 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
Am 04.04.1996 – nach weitgehender Fertigstellung der Halle – kam es zu einer gemeinsamen Besichtigung, wobei eine handschriftliche Mängelliste mit mehr als 100 Mängelpositionen angefertigt wurde. In der Folgezeit leiteten die Beklagten sodann vor dem Landgericht Dortmund ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 30.07.1997 eine Vielzahl von Mängeln feststellte, deren Beseitigungskosten er auf rd. 97.000,00 DM veranschlagte.
Die Beklagten leisteten während der Bauphase an die Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 1.815.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also in Höhe von 2.087.825,00 DM. Mit Rechnung vom 12.04.1996 forderte die Klägerin die vorletzte Abschlagszahlung über 98.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 113.275,00 DM, an, die die Beklagten nicht bezahlten.
Am 31.12.1996 erteilte die Klägerin den Beklagten die Schlußrechnung für das Bauvorhaben, mit der sie neben der Restforderung aus der Pauschalpreisvereinbarung insgesamt 173.778,49 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für Mehrleistungen berechnete; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schlußrechnung vom 30.12.1996 (Bl. 184 d.A.) verwiesen.
Mit ihrer im Januar 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek über 113.275,00 DM sowie die Bezahlung der vorgenannten Abschlagsforderung geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Halle sei im Sinne des Zahlungsplanes fertiggestellt, was sich bereits daraus ergebe, daß am 04.04.1996 eine Gesamtabnahme erfolgt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 113.275,00 DM für die Klägerin im Grundbuch von … Gemarkung …, zu Lasten des Grundstücks der Beklagten, Grundbuchblatt … Flur Nr. …, Flurstück Nr. …, für die Forderung der Kläger aus dem Bauvertrag vom 05.05.1995 auf eine Abschlagszahlung in Höhe von 5 % für die Fertigstellung des Bauwerks gemäß Abschlagsrechnung vom 12.04.1996 zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Kamen vom 15.08.1996 (Aktenzeichen 12 C 189/96) eingetragenen Vormerkung;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 113.275,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.05.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bezüglich der vorgenannten Bauhandwerkersicherungshypothek.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, es sei lediglich eine Teilabnahme der Halle erfolgt. Zudem sei die Halle wegen eines fehlenden Terrassenbelages, fehlender Piktogramme an der Außenfassade sowie sicherheitsrelevanter Mängel an den Betonfertigteilen noch nicht fertiggestellt. Schließlich stehe ihnen wegen Überschreitung der vereinbarten Bauzeit ein Vertragsstrafenanspruch gegen die Klägerin zu, mit dem die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die vorletzte Abschlagszahlung nicht verlangen, weil die Halle schon wegen des fehlenden Belages der Dachterrasse, die untrennbar mit dem Geb...