Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen 12 O 6766/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 142.854,83 DM.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf

142.854,83 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Bezahlung von Abschlagsrechnungen für Bauleistungen.

Die Beklagte führte als Generalunternehmerin Erweiterungs- und Umbauarbeiten für das A. in H. durch. Am 16./20. April 1998 und in Verbindung mit einem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1999 schlossen die Parteien einen Vertrag über Metallbauarbeiten an diesem Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis. Die Geltung der VOB/B ist mit Ausnahme von deren Gewährleistungsvorschriften vereinbart. Zur Zahlung enthält der Vertrag u. a. folgende Regelung:

„Voraussetzung zur Leistung einer Zahlung ist die restlose Fertigstellung der abzurechnenden Teilleistung bzw. restlose Fertigstellung und Abnahme des gesamten Auftrages (Gesamtabnahme) zur Begleichung der Schlußrechnung.

Die Vereinbarungen der VOB werden dahingehend geändert, daß die Abschlagszahlungen innerhalb 16 Werktagen ausgeglichen werden, maßgebend zur Anrechnung der 16 Werktage ist der Eingang der Zahlungsanforderung im Büro

Bezahlung der Endrechnung nach Prüfung und gemäß VOB.”

Aufgrund einer Anmeldung von Mehrkosten für zusätzliche Arbeiten vom 10. Juni 1999 vereinbarten die Parteien im Juli 1999 in einem Nachtrag für weitere Leistungen einen Pauschalpreis von 18.100,00 DM.

Am 25. Juni und 5. Juli 1999 berechnete die Klägerin mit zwei jeweils als 1. bzw. 2. Teilrechnung und Abschlagsrechnung bezeichneten Schreiben nach ihrer Behauptung ausgeführte Leistungen mit 74.628,62 DM und 61.403/59 DM. Mit einer 3. Teilrechnung bzw. Abschlagsrechnung vom 9. Juli 1999 berechnete die Klägerin weitere Leistungen unter Einbeziehung der beiden bisherigen Rechnungen mit insgesamt 142.854,83 DM.

Auf einen Hinweis der Klägerin mit Fax-Schreiben vom 9. Juli 1999 zur vereinbarten Zahlungsfrist von 16 anstelle 18 Werktagen und zu den sich daraus für die Fälligkeit der 1. und 2. Abschlagsrechnung ergebenden Zeitpunkten erklärte die Beklagte mit Fax-Schreiben vom 12. Juli 1999, das Zahlungsziel sei bekannt, der Ausgleich erfolge fristgerecht. Mit Schreiben vom 15. Juli, 19. Juli, 20. Juli, 21. Juli und 27. Juli mahnte die Klägerin die Zahlungen an, setzte Nachfristen dazu und drohte Arbeitseinstellung bzw. Kündigung an. Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin im Juli 1999 die Arbeiten ein.

Die Beklagte prüfte die 1. Rechnung am 29. Juni/5. Juli 1999 auf 43.532,82 DM und die 2. Rechnung am 7./14. Juli 1999 auf 46.400/00 DM. Sie rügte mit mehreren Schreiben eine Überhöhung der Rechnungen sowie Verspätung der Arbeiten der Klägerin und forderte diese unter Zurückstellung der Abschlagszahlungen zur Fertigstellung auf, wozu sie mehrfach Fristen setzte und Ersatzvornahme androhte.

Eine Baustellenbesprechung der Parteien am 23. Juli 1999 führte zu keiner Einigung. In einem Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Beklagte, eine im Verlassen der Baustelle liegende Vertragskündigung der Klägerin entgegengenommen zu haben und nun den „Ersatzweg unverzüglich einzuschlagen”. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 23. Juli 1999 entgegen und führte aus, es sei unzutreffend, daß sie den Vertrag mündlich gekündigt habe, da ihr das Schriftformerfordernis für die Kündigung des Bauvertrags sehr wohl bekannt sei; da der Vertrag von ihr nicht gekündigt sei, könne die Beklagte die Arbeiten rechtmäßig nicht von Dritten ausführen lassen, weswegen angekündigte Schadensersatzansprüche und Ersatzvornahmekosten bereits jetzt zurückgewiesen werden würden. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 1999 die Ansicht vertreten hatte, daß verschiedene Schreiben der Klägerin als schriftliche Kündigung zu verstehen seien, wies die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 1999 darauf hin, eine Kündigung bisher nur angedroht, nicht aber ausgesprochen zu haben.

Die Arbeiten am A. sind mittlerweile vollständig durch Drittfirmen ausgeführt.

Die Klägerin behauptet, eine Kündigung des Vertrages sei ihrerseits nicht erfolgt. Ihre Teilrechnungen entsprächen dem Wert der ausgeführten Leistungen. Sie habe daher Anspruch auf Bezahlung dieser Abschlagsrechnungen.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.854,83 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen hieraus seit 25. Juli 1999 zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge