Verfahrensgang
AG Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 320/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Teil- und Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Senat hat in dem Hinweis-Beschluss vom 4. Dezember 2017 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 600 EUR festgesetzt.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH XII ZB 405/15, Beschluss vom 16.12.2015) sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (Zöller, 32. Auflage, § 3 "Auskunft"; BGH a.a.O, Tz. 13), richtet.
Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruches erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruches in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Vierteil des Leistungsanspruches, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruches maßgeblichen Tatsachen sind.
Der Leistungsanspruch bildet die Schätzgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gem. § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrages des Antragstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtsmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung.
Soweit die Beschwerdeführerin insoweit im Rahmen einer "Konkretisierung" ihres Beschwerdeantrages im Schriftsatz vom 2. Januar 2018 nunmehr bezüglich ihres Leistungsanspruches auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners vom 20. September 2017 verweist und daraus einen Leistungsanspruch in der Größenordnung von rd. 8.406 EUR ableitet, gebietet dieser Umstand keine anderweitige, den Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG übersteigende Wertfestsetzung.
Die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt. Sie setzt daher notwendigerweise auch Vortrag zu den eigenen Vermögensverhältnissen der Antragstellerin voraus, an dem es vorliegend fehlt.
Die in Bezug genommene Auskunft des Antragsgegners vom 20. September 2017 bezieht sich überdies auf das Vermögen zum Trennungsstichtag, nicht jedoch auf das Endvermögen.
Die dazu bereits erteilte Auskunft des Antragsgegners, die als Anlage dem Schriftsatz vom 20. April 2016 beigefügt war, ist zu berücksichtigen und lässt erkennen, dass ein solcher "vorgestellter" Leistungsanspruch der Antragstellerin nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht kommt.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Beschwerde mit Rücksicht auf die nunmehr auf das Auskunftsverlangen zu bestimmten Darlehensverträgen des Antragsgegners erfolgte Eingrenzung auch weiterhin unbegründet ist. Dazu wird Bezug genommen auf den fortgeltenden Hinweis im Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017.
Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, es sei denn, sie wird durch eine Behörde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingelegt. Diese können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb derselben Frist zu begründen.
Fundstellen
Dokument-Index HI11927362 |