Normenkette

BGB §§ 123, 463 a.F.; ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 2 O 647/02)

 

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 10.7.2003.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.4.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Hildesheim wird einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr. ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe abzulehnen war und die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war. An den dafür maßgeblichen Gründen, die der Senat im Hinweisbeschluss vom 10.7.2003 dargelegt hat, vermögen auch die fristgerecht eingegangenen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.7.2003 nichts zu ändern.

1. Der Senat wiederholt zunächst die Gründe des Hinweisbeschlusses:

In erster Linie wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des LG verwiesen, denen ggü. die Berufungsbegründung keinen neuen Gesichtspunkt von Gewicht aufzuzeigen vermag. Zusammenfassend wird Folgendes ergänzend hinzugefügt:

Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen weder von der Beklagten zu 1) als Verkäuferin noch von dem Beklagten zu 2 als Makler in rechtserheblicher Weise getäuscht worden. Das Grundstück ist im Exposé des Beklagten zu 2) als „Baugrundstück, bebaubar für EFH, ZFH, DH nach Bauvoranfrage” bezeichnet worden. Diese Bedingung erfüllt das verkaufte Grundstück, denn die Klägerin hat auf ihren Antrag die von ihr begehrte Baugenehmigung vom 17.4.2002 erhalten. Dass entgegen ihren Erwartungen die Baugenehmigung mit der Auflage eines gutachterlichen Nachweises betreffend die Belastungen aufgrund verfüllter Bohrungen versehen war, ist den Beklagten nicht als Täuschung anzulasten. Denn in dem notariellen Vertrag sind die Belastungen mit Bohr- und Schürfrechten in § 1 ausdrücklich erwähnt. Die bestrittene Behauptung der Klägerin, sie sei erst beim Notartermin auf diese Rechte hingewiesen worden, ist unerheblich. Denn das ändert nichts daran, dass von Verkäuferseite auf diese Rechte vor Vertragsschluss und damit rechtzeitig hingewiesen worden ist. Unterzeichnete sie in Kenntnis dieses Hinweises aber gleichwohl den notariellen Vertrag, kann sie sich nachher nicht darauf berufen, sie hätte früher belehrt werden müssen. Da eine Bindung des Verkäufers an einen Grundstückskaufvertrag nach § 313 BGB a.F. allemal erst mit notarieller Beurkundung eintritt, muss er dafür sorgen, dass er die ihm obliegenden Hinweispflichten bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt, damit der Käufer seine Entscheidung zum Vertragsschluss treffen kann. Da der Käufer vor notarieller Beurkundung ebenfalls nicht gebunden ist, bleibt es allein seine Sache zu entscheiden, wie lange Bedenkzeit er sich nehmen will. Unterzeichnet er sofort und erkennt er die Tragweite ihm tatsächlich gegebener Hinweise erst später, hat er das seiner eigenen übereilten Entscheidung zuzuschreiben und nicht einer Täuschung durch den Vertragspartner.

Es ist unerheblich, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin die Beklagten vor Vertragsschluss keine Bauvoranfrage gestellt haben. Denn mit einer solchen Anfrage wäre nur die allgemeine planungsrechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks abgeklärt gewesen, § 74 NBauO. Diese Bedingung erfüllt das Grundstück aber, wie im Hinblick auf die tatsächlich erteilte Baugenehmigung nicht str. sein kann. Auch wenn ein Bauvorbescheid vorgelegen hätte, hätte die Klägerin in gleicher Weise erst noch eine Baugenehmigung beantragen müssen, und erst im förmlichen Baugenehmigungsverfahren wäre die Frage zu prüfen, ob Auflagen im Hinblick auf verfüllte Bohrlöcher oder Standfestigkeitsnachweise anderer Art erforderlich wären. Aufgrund des Hinweises des Exposés auf eine Bauvoranfrage konnte die Klägerin lediglich allgemein auf die hier nicht enttäuschte Erwartung einer Bebaubarkeit des Grundstücks vertrauen, aber nicht auf andere Punkte des Baugenehmigungsverfahrens, die erst im Rahmen eines endgültigen Genehmigungsverfahrens nach § 75 NBauO geprüft werden. Die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, durch einen Bauvorbescheid werde „unmissverständlich klargestellt,… dass das Grundstück ohne weitere Beschränkungen bebaubar war” (Bl. 140), ist schlicht falsch, wenn darauf die Ansicht gestützt werden sollte, dass bei einem späteren Bauantrag mit Auflagen der hier fraglichen Art nicht gerechnet werden müsse. Selbst wenn also die Angabe im Exposé, die auf das Vorliegen eines Bauvorbescheides hindeutet, objektiv unrichtig wäre, weil tatsächlich kein Bauvorbescheid vorlag, wäre eine Täuschung über diesen Punkt für die Entscheidung der...

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