Leitsatz (amtlich)

Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eine Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit bedarf es der Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt. Die Höhe der erstattungsfähigen Übersetzungskosten ist in entsprechender Anwendung des § 11 JVEG auf die dort genannten Beträge begrenzt.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104; JVEG §§ 11, 22

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen 8 O 450/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin in den Schriftsätzen vom 4. und 6.2.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 8. Zivilkammer des LG Verden vom 18.1.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzung an das LG Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, ist nur teilweise begründet.

I.1. Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits (vgl. BPatG GRUR 1992, 683 ff. zitiert nach JURIS sub II 1; OLG Köln, Beschl. v. 15.7.2002 - 17 W 6/02, zitiert nach JURIS Rz. 9; Schneider, JVEG, 2007, § 11 Rz. 5). Die Auffassung der anwaltlich beratenen Klägerin, Übersetzungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil die Gerichtssprache "Deutsch" sei (vgl. § 184 GVG), geht fehl. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 184 GVG einer Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten nicht entgegen steht (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 315, zitiert nach JURIS Rz. 10; OLG Hamburg, MDR 1969, 853; OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 367, 368; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 72). Eine Erstattung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung geschlossen haben. Wenn sich die Parteien im Wege einer Gerichtsstandvereinbarung der Deutschen Gerichtsbarkeit und somit Deutschem Verfahrensrecht unterwerfen, richtet sich die Kostentragungspflicht auch allein nach dem Deutschen Recht (vgl. BGH NJW 2005, 1373,1374).

2. Die Rechtspflegerin hat jedoch zu Unrecht Übersetzungskosten in voller Höhe in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin sind nicht sämtliche Übersetzungskosten als "notwendig" i.S.v. § 91 ZPO anzusehen.

a) Ob Kosten gem. § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 15.12.2005 - 10 W 34/05, zitiert nach juris,

Rz. 11). Dabei ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Es gilt das Gebot sparsamer Prozessführung (vgl. OLG Hamm MDR 1984, 103 f.;MünchKomm/Giebel, ZPO, § 91 Rz. 38; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rz. 12.). Gegen dieses Gebot hat die Beklagte verstoßen. Soweit es Übersetzungskosten betrifft, bedarf es einer Prüfung, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke die wörtliche Übersetzung rechtfertigt (vgl. MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rz. 139). Dies ist grundsätzlich nur im Hinblick auf Schriftstücke wesentlichen Inhalts, dem Gericht vorzulegende Urkunden sowie richterliche Entscheidungen der Fall (vgl. Müko/Giebel, a.a.O.). Eine Übersetzung sämtlicher in einem Rechtsstreit entstandener schriftlicher Unterlagen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2004 - I - 2 W 43/04, zitiert nach JURIS, Rz. 7; vgl. Müko/Giebel, a.a.O.). Es ist beispielsweise grundsätzlich nicht notwendig, bloße Verlängerungsverfügungen oder aber Protokolle über die mündliche Verhandlung zu übersetzen, weil es hinsichtlich dieser Unterlagen völlig ausreichend ist, die Partei in allgemeiner Form über den Inhalt der genannten Schriftstücke zu unterrichten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Dies zugrunde gelegt ist die Notwendigkeit der in Ansatz gebrachten Übersetzungskosten zumindest im Hinblick auf die Rechnungen vom 28.10.2005 (Übersetzung der Terminsladung nebst Anlage), vom 2.3.2006 (Übersetzung der Anwaltsrechnung vom 13.2.2006, des Kostenfestsetzungsantrages vom 13.2.2006 und des Urteils) sowie vom 29.6.2006 (Übersetzung der Terminsladung vom 16.6.2006 und der Verfügung des OLG vom 19.6.2006 nebst Gerichtskostenrechnung) teilweise zu verneinen.

Die wörtliche Übersetzung des vollständigen Inhalts einer Terminsladung ist überflüssig. Lediglich die wörtliche Übersetzung des Inhalts des richterlichen Hinweises ist als notwendig zu erachten. Im Übrigen reicht eine kurze Mitteilung, dass, wann und wo Termin anberaumt worden ist. Ebenso bedarf ...

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