Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausstattungsstandard zur Zeit der Begründung von Wohnungseigentum maßgeblich
Normenkette
BGB § 687 Abs. 1, § 951; WEG § 21
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen 4 T 48/04) |
AG Hannover (Aktenzeichen 71-II 198/04) |
Tenor
1. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erteilt.
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.12.2004 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Hannover vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller, der auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen hat.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde beträgt 896,33 Euro.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 7 des Aufteilungsplans, die er im Jahre 1997 käuflich erworben hat. Zu der Wohnungseigentumsanlage gehören zwei in den dreißiger Jahren errichtete und nach teilweiser Zerstörung im zweiten Weltkrieg wieder aufgebaute Mehrfamilienhäuser. Die Decken bestehen, wie zur Zeit der Errichtung üblich, aus einer Balkenlage und darüber liegenden Holzdielen. 1982 wurden die Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers erwarb die Wohnung in unsaniertem Zustand und ließ in der Folgezeit auf den Fußböden mittels sog. schwimmenden Trockenestrichs eine Trittschalldämmung verlegen. Die weiteren Wohnungen wurden nach der Aufteilung in Wohnungseigentum teils in saniertem Zustand, teils ohne eine Sanierung der Fußböden veräußert. Zwischenzeitlich sind die Wohnungen mit einer Ausnahme mit zeitgemäßem Trittschall ausgestattet. Der Antragsteller beantragte in der Eigentümerversammlung vom 25.3.2004 die Erstattung von Kosten wegen der Sanierung des Trockenestrichs in einem Zimmer der Wohnung. Zu TOP 2 der Versammlung wurde der Antrag durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag ggü. dem AG u.a. gegen diesen Beschluss. Er hat geltend gemacht, dass der Trockenestrich in einem Zimmer der Wohnung unsachgemäß auf dem alten Dielenboden aufgebracht worden sei, so dass starke Schwingungen und ein Höhenunterschied von 2 cm zwischen Zimmermitte und den Wandbereichen aufgetreten sei. Nach dem Kauf der bis zum 30.11.1997 vermieteten Wohnung habe er das Objekt zum 1.12.1997 weiter vermietet. Die Mieter hätten bei dem Einzug festgestellt, dass in dem Zimmer keine Möbel hätten aufgestellt werden können. Um Schäden zu verhindern habe er die Sanierung nach Einholung eines Kostenvoranschlages durch die F. Holzbau GmbH unter eigener Mitwirkung durchführen lassen. Die Kosten der Sanierung hätten 845,20 Euro zzgl. 51,13 Euro für Eigenleistungen betragen. Die Antragsgegner seien zur Erstattung des Aufwandes verpflichtet, weil es sich bei dem Fußboden um Gemeinschaftseigentum handele.
Das AG hat den Antrag, den Beschluss zu TOP 2 für ungültig zu erklären, mit Beschluss vom 23.6.2004 zurückgewiesen, weil die durchgeführte Sanierung über den Standard im Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude hinausgehe und damit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Antragstellers führen würde. Die gegen den am 30.7.2004 zugestellten Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde vom 12.8.2004, eingegangen am 13.8.2004, hat das LG mit Beschluss vom 17.12.2004 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass offen bleiben könne, ob es sich bei dem Trockenestrich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handele. Für einen Erstattungsanspruch fehle es an einem grundsätzlich erforderlichen Mehrheitsbeschluss der Eigentümer zur Vornahme der Sanierungsmaßnahmen bzw. an den Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide aus, weil nicht mehr feststellbar sei, dass überhaupt und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen notwendig gewesen seien.
Gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Verfahrensbevollmächtigten am 17.12.2004 zugestellten Beschluss des LG richtet sich die am 3.1.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller hält es für unwahrscheinlich, dass der angefochtene Beschluss am 17.12. zugestellt worden ist und begehrt vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Beschwerdeschrift am 30.12.2004 zwischen 18 und 19 Uhr in H. in einen Briefkasten mit Spätleerung eingeworfen worden sei.
In der Sache bestünden Bedenken dagegen, dass das LG in seiner Entscheidung von dem am 23.9.2004 angekündigten Beschluss abgewichen sei, ohne den Parteien noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zu geben.
Das LG habe auch die Frage nicht offen lassen dürfen, ob es sich bei der Sanierung des Trockenestrichs um Gemeinschaftsei...