Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 58/04)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 WEG II 17/03)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und in. Der Antragsteller, der seit Februar 1976 in dem Objekt wohnt, erwarb Anfang 1980 die Wohnung Nr. zu Eigentum. Gemäß dem mit notarieller Teilungserklärung, Ur-Nr., für die Eintragung ins Grundbuch erstellten Teilungsplan ist dieser Wohnung ein Kellerraum mit der Bezeichnung "Keller" zugewiesen, der an den Hobbyraum 1 angrenzt (Bl. 15/16, 19 d.A.), anderen Wohnungen der Eigentumsanlage, so den Wohnungen Nr. 6, 7 und 8, ist ein Kellerraum nicht zugewiesen. Die Teilungserklärung enthält unter § 14 Ziff. 6 die Regelung, dass einstimmig gefasste Beschlüsse nicht als Vereinbarung i.S.v. § 10 WEG gelten.

Tatsächlich nutzte der Antragsteller bereits seit 1976 - und tut dies auch weiterhin - einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum, der sich unter der Garage Nr. 3 befindet; der ihm zugewiesene Kellerraum wird von dem Eigentümer der Wohnung Nr. 4 genutzt. Ausweislich des Protokolls über die Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft- v. 6.3.1981 wurde unter Punkt 04 der Beschluss gefasst, dass die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Keller "Nr. 4,6+7" zur ausschließlichen Nutzung Herrn S. Keller "Nr. 4" und Herrn T. Keller "Nr. 6+7" unwiderruflich zugeordnet werden (Bl. 33 ff. d.A.). Bei dem mit der "Nr. 4" bezeichneten Keller handelt es sich um den von dem Antragsteller genutzten, unter der Garage Nr. 3 befindlichen Kellerraum (vgl. auch Bl. 39 d.A.).

Der Antragsgegner erwarb im Jahre 1991 in der vorbezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung. In einer Wohnungseigentümerversammlung v. 15.6.1993 (Bl. 31 ff. d.A.) befasste sich die Wohnungseigentümergemeinschaft wiederum mit der Nutzung der Keller durch die Wohnungseigentümer. Ausweislich des in der Eigentümerversammlung v. 19.5.1994 auf Antrag des Antragsgegners (Bl. 30 d.A.) berichtigten Protokolls v. 15.6.1993 (Bl. 27/28 d.A.) wurde der einstimmige Beschluss gefasst, dass in Kenntnis des früheren Beschlusses über die Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden drei Keller unterhalb der Garagen 2 und 3 ausschließlich die Gemeinschaft entscheidet und die derzeitige Nutzung (Herren K., S., T.) bestätigt wird. In einer Wohnungseigentümerversammlung v. 31.7.2001 wurde angeregt (TOP 8), im Hinblick darauf, dass den Wohnungen 6, 7 und 8 gem. Teilungserklärung und Teilungsplänen keine Kellerräume zugewiesen seien, die Teilungserklärung zu ergänzen und die derzeitige Nutzung der Kellerräume festzuschreiben (Bl. 23/24 d.A.). Der Antragsgegner erklärte, einer Änderung der Teilungserklärung nicht zuzustimmen.

Der Antragsteller verfolgt mit einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine Änderung der Teilungserklärung.

Seinen Antrag mit Schriftsatz v. 15.1.2000, den Antragsgegner zu verpflichten, in eine Änderung der Teilungserklärung - Urkundenrolle Nr. ... des Notars S. - insofern einzuwilligen, als dass näher bezeichnete Wohnungen verbunden sind mit einem Kellerraum nach Maßgabe eines von ihm eingereichten Plans (Bl. 5 d.A.), hat das AG zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Antrag gem. § 43 Abs. 1 WEG wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei, soweit der Antragsteller eine Änderung der Teilungserklärung in Bezug auf ihn nicht betreffende Eigentumswohnungen erstrebe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil dem Antragsteller gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung gem. §§ 10, 15 WEG, 242 BGB nicht zustehe; soweit ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung oder einer Teilungserklärung allenfalls dann in Betracht komme, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen, lägen diese Voraussetzungen nicht vor.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, in eine Änderung der Teilungserklärung insofern einzuwilligen, als verbunden ist mit der Wohnung Nr. 5a der Keller Nr. 5a gem. dem mit der Antragsschrift v. 15.1.2000 vorgelegten Plan (Bl. 107 d.A.). Hierzu hat er ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Teilungserklärung vorlägen. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass er den in Rede stehenden Kellerraum von Anfang an - nämlich bereits seit 1976, als er noch Mieter gewesen sei - genutzt habe und die Gemeinschaft, nachdem er die Eigentumswohnung nebst einem Keller Anfang 1980 erworben habe, den einstimmigen bestandskräftigen Beschluss gefasst habe, dass er den Kellerraum alleine nutzen könne. Hieran s...

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