Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung aus Nutzungsüberlassung einer Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens
Leitsatz (amtlich)
Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB gibt letzterem kein gegenüber Erwerbern der Immobilie durchsetzbares Recht zum Besitz, soweit nicht ausdrücklich zusätzlich zur Nutzungsüberlassung ein (zeitlich befristetes) Mietverhältnis begründet worden ist.
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 1, §§ 986, 566
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 08.04.2011; Aktenzeichen 612 F 1069/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin will im vorliegenden - von ihr zunächst bei der Zivilabteilung eingeleiteten - Verfahren Vollstreckungsabwehransprüche gegen die von den Antragsgegnern aus dem am 13.1.2011 ergangenen Zuschlagsbeschluss betriebene Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Immobilie geltend machen und hat dafür um Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Die streitgegenständliche Immobilie stand zuvor im Eigentum des Ehemannes der Antragstellerin. Nach der Trennung der Eheleute hatte die Antragstellerin in einem familiengerichtlichen Verfahren die Zuweisung dieser Immobilie zur alleinigen Nutzung durch sie und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder betrieben, das mit einem Vergleich vom 11.10.2007 endete; darin erklärte sich der Ehemann damit einverstanden, dass die Ehefrau das in seinem Alleineigentum stehende Haus für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung für sich und die beiden Kinder erhielt und die Antragstellerin war damit einverstanden, dass das zum Verkauf stehende Haus durch Kaufinteressenten samstags von 10:00 bis 14:00 besichtigt werden konnte. Die Ehe der Antragstellerin ist durch Beschluss des AG vom 22.3.2011 geschieden worden, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Die Zivilabteilung des AG hat das Verfahren an das dortige Familiengericht abgegeben, welches es übernommen hat. Das AG - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 8.3.2011 die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat der Senat als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 8.4.2011 hat das AG, welches den Einstellungsbeschluss mit Beschlüssen vom 14.3. und 15.4.2011 noch ergänzt hat, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe (VKH) mangels Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen versagt und dazu auf einen entsprechenden Senatsbeschluss im vorangegangenen sofortigen Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zugleich eine neue "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorlegt. Sie hat parallel dazu mitgeteilt, dass sie das Verfahren auch unabhängig von der VKH-Bewilligung betreiben will.
Das AG hat der Beschwerde unter Hinweis auf weiterhin unzureichende Darlegung zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine VKH-Bewilligung nicht abgeholfen. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, namentlich ist dem Senat auch im hiesigen Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Überprüfung der vom AG angenommenen Zuständigkeit verwehrt; sie kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
1. Zutreffend hat zum einen bereits das AG darauf abgestellt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine VKH-Bewilligung durch die Antragstellerin nach wie vor nicht dargetan sind. Insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres - nach wie vor nicht rechtskräftig geschiedenen und insofern unverändert grundsätzlich vorrangig verfahrenskostenvorschusspflichtigen - Ehemannes fehlt es an jeglichen Angaben oder substantiierten Darlegungen, warum etwa ein Vorschuss nicht zeitnah durchgesetzt werden können sollte. Auch die vom Senat im vorangegangenen Beschwerdeverfahren angesprochenen Widersprüche zwischen den Angaben der Antragstellerin in der "Erklärung" und dem Sozialhilfebescheid sind nach wie vor nicht ausgeräumt - namentlich der dort im Gegensatz zu ihren Angaben in der "Erklärung" durchgehend enthaltene Betrag von 100 EUR aus eigener Erwerbstätigkeit.
2. Einem Erfolg der Beschwerde der Antragstellerin steht jedoch zum anderen auch durchgreifend entgegen, dass ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
a. Soweit sie gegenüber dem auf das - unstreitige - Eigentum der Antragsgegner gestützten Räumungs- und Herausgabeverlangen ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB aus der ihr vom Ehemann im Vergleich von 2007 für die Dauer des Getrenntlebens zugestandenen alleinigen Nutzung herleiten will, geht dies fehl.
Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von §...