Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung des Testamentsvollstreckers
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 26.10.2004; Aktenzeichen 12 T 106/04) |
AG Hameln (Aktenzeichen 19 VI 487/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluss wird in Nr. 1 seiner Formel dahin berichtigt, dass es statt "26.4.2004" heißt "19.8.2004" (entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 3.000 Euro.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts in dem angefochtenen Beschluss wird in "3.000 Euro" geändert.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG), stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG).
I. Das AG, auf dessen Ausführungen das LG sich, um seine Entscheidung zu begründen, bezogen hat, hat das Fehlen eines wichtigen Grundes, den Beteiligten zu 2) aus dessen Amt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin, soweit der Erbteil der Beteiligten zu 3) betroffen ist, zu entlassen, mit einer Begründung verneint, die rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Annahme des AG, der Verstoß des Beteiligten zu 2) gegen Pflichten, die das LG ihm als Testamentsvollstrecker durch Urteil vom 18.8.1997 (20 O 213/95) auferlegt und die er als Testamentsvollstrecker in dem Prozessvergleich vom 26.8.1998 (12 O 218/97) übernommen hat, könne seine Entlassung erst begründen, wenn der Beteiligte zu 1) versucht habe, den Beteiligten zu 2) durch Zwangsvollstreckung zur Erfüllung dieser Pflichten zu bewegen, findet im Recht keine Stütze. Die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt wäre, anders als das AG meint, kein "Umweg", den Vergleich zu vollstrecken, sondern das Ergebnis der Prüfung, ob der Beteiligte zu 2), indem er von ihm übernommene Pflichten nicht erfüllt hat, den wichtigen Grund für seine Entlassung (§ 2227 Abs. 1 BGB) gegeben hat, eine Prüfung, die das AG - und ihm folgend das LG - unterlassen hat.
II. Diese Prüfung, die der Senat, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, selbst vornehmen kann, führt zu keinem wichtigen Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker.
1. Dieser verletzt seine Pflichten nicht, indem er bestreitet, dass dem Beteiligten zu 1) Kosten von 120.000 DM infolge von Aufräumarbeiten im Hause B. 14 in H. entstanden sind, auch wenn der Architekt M. dieses bestätigt hat. Der Beteiligte zu 2) hat sich unter Nr. 7 des Prozessvergleichs lediglich bereit erklärt, sich an der Prüfung dieses von dem Beteiligten zu 1) behaupteten Anspruchs gegen den Nachlass "unter Einbeziehung des Architekten M." zu beteiligen, nicht jedoch, dessen Feststellungen als für sich verbindlich anzuerkennen.
2. Das Unterlassen des Beteiligten zu 2), den Reparaturstau auf dem Grundstück H. 15 in H. abzubauen, das die Beteiligte zu 3) nach tatsächlicher Teilung des Grundstücks H. 15/H. 21 im Wege der Erbauseinandersetzung zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) als Vorerben der Erblasserin zu Alleineigentum erworben hat, stellt keine grobe Pflichtverletzung seitens des Beteiligten zu 2) ggü. dem Beteiligten zu 1) dar. Da die Testamentsvollstreckung nur den Erbteil der Beteiligten zu 3) betrifft und hinsichtlich des renovierungsbedürftigen Grundstücks die Auseinandersetzung bereits stattgefunden hat, ist die Renovierung für den Beteiligten zu 1) nicht mehr sonderlich bedeutsam. Die durch die Renovierung entstehenden Kosten treffen nicht den Nachlass, sondern wie bei einem Vermächtnis die Beteiligte zu 3) als die durch die Teilungsanordnung insoweit Begünstigte (arg.e § 2185 BGB).
3. Selbst wenn der Senat unterstellt, dass die Versorgungsleitungen über das Grundstück der Beteiligten zu 3) zu demjenigen, das der Beteiligte zu 1) nach der tatsächlichen Teilung zu Alleineigentum erworben hat, nicht mehr vorhanden sind und die Grenzmauer, welche der Beteiligte zu 2) hat errichten lassen, nicht genau auf der Grenze, sondern auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1) steht, folgt aus diesen Umständen kein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Es lässt sich nicht feststellen, dass diese Umstände einem pflichtwidrigen Verhalten des Beteiligten zu 2) zuzurechnen sind. Der Beteiligte zu 1) (S. 4 des Schriftsatzes vom 26.4.2004 - Bl. 77 d.A.) "vermutet" lediglich, der Beteiligte zu 2) habe Grenzsteine verrückt, bevor die Mauer errichtet wurde, und behauptet, der Beteiligte zu 2) habe die Versorgungsleitungen entfernt, ohne dass er - der Beteiligte zu 1) - für diese Tatsache Beweis antritt und ohne dass sich erkennen lässt, wie das Gericht diese Tatsachen feststellen soll.
4. Sollte der Beteiligte zu 2) die Stadtsparkasse H. bisher nicht aufgefordert haben, das Teilgrundstück H. 21, das der Beteiligte zu 1) erworben hat, aus der Haftung für das in Abt. III Nr. 6 für das ursprüngliche ganze Grundstück eingetragene Grundpfandrecht zu entlassen, läge hierin ebenfalls keine grobe Pflichtverletzung. Das...