Leitsatz (amtlich)
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so verbleibt das subjektivdingliche Vorkaufsrecht nicht ohne weiteres allein bei dem "Stammgrundstück". es besteht vielmehr grundsätzlich für die Teile des Grundstücks fort (Beschluss an BayObLGZ 1973, 21 = MDR 1973, 408 = Rpfleger 1973, 133 = DNot Z 1973, 415).
Normenkette
BGB § 1103; BO § 536
Verfahrensgang
AG Buxtehude (Beschluss vom 26.01.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Eigentümer gegen die Zwischenverfügung des AG Buxtehude - Grundbuchamt - vom 26.1.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens 12.750 EUR.
Gründe
I. Die Eigentümer haben das im Grundbuch von ..., verzeichnete Grundstück für 127.500 EUR verkauft. Auf dem veräußerten Grundstück ist in Abt. II Nr. 2 am 20.5.1969 ein Vorkaufsrecht mit folgendem Wortlaut eingetragen:
"Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes ... ."
Der im Grundbuch ..., verzeichnete Grundbesitz gehörte seinerzeit dem Eigentümer W. W. Dieser hat im Laufe der Jahre von dem auf Bl. 522 verzeichneten Grundbesitz verschiedene Trennstücke abverkauft, ist aber Eigentümer des Stammgrundstückes (Hof/Gaststätte) geblieben. das Grundbuch von ..., wurde im Jahre 1983 geschlossen und, soweit nicht getrennt, auf Bl. ... (Eigentümer W. W.) umgeschrieben. Die Grundbuchbezeichnungen der anderen ehemals zu Bl. ... gehörenden und abverkauften Flurstücke tragen die in der Verfügung des Grundbuchamts vom 21.12.2009 verzeichneten Blattnummern und gehören zahlreichen verschiedenen Eigentümern.
Die Eigentümer und Beschwerdeführer haben die Löschungsbewilligung des Eigentümers W. W. vorgelegt und beantragen auf dieser Grundlage die Löschung des in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 21.12.2009 darauf hingewiesen, dass die Löschung auch die Vorlage von Löschungsbewilligungen durch die Eigentümer der näher bezeichneten abgetrennten Grundstücke erfordere. Daran hat es mit der angefochtenen Verfügung vom 26.1.2010 festgehalten und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung BayObLG Rpfleger 1973, 133, die Auffassung vertreten, dass im Falle der Teilung des herrschenden Grundstücks ein subjektivdingliches Vorkaufsrecht an den abgetrennten Grundstücksteilen nicht erlösche. Diese Rechtsauffassung bekämpfen die Eigentümer. Sie machen geltend, bei der Bestellung des Vorkaufsrechts im Jahre 1969 sei zwischen dem damals beteiligten W. W. und O. A. ein enges persönliches Verhältnis/Arbeitsverhältnis ausschlaggebend gewesen. auch wenn das Vorkaufsrecht formal für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ..., eingetragen worden sei, sei doch in Wahrheit beabsichtigt gewesen, dass aufgrund dieses engen Verhältnisses das Vorkaufrecht für den Betrieb (Hof und Gaststätte) bestimmt gewesen sei, der eindeutig der wirtschaftliche Mittelpunkt des im Grundbuch von ..., verzeichneten Grundbesitzes gewesen sei. Es sei gewollt gewesen, dass das Grundstück "an den Betrieb" zurückübertragen werde. Tatsächlich sei heute auch noch W. W. Inhaber des Stammgrundstückes, so dass seine Löschungsbewilligung genügen müsse. Diese Ausführungen haben die Eigentümer mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 22.2.2010 vertieft. Sie meinen, dass die vom Grundbuchamt herangezogene Entscheidung des BayObLG vom 19.1.1973 angesichts ihres Alters heute nicht mehr maßgeblich sei. Ein stillschweigender oder automatischer Übergang des Vorkaufsrechts auf die abveräußerten Teilflächen würde den von der Grundbuchordnung geforderten Grundsätzen der Grundbuchwahrheit und klarheit widersprechen und zur Verwirrung führen. die zahlreichen Erwerber der Teilflächen (heute ca. 50 neue Eigentümer) wüssten und ahnten nicht, dass sie zusammen mit den jeweiligen Teilflächen ein Vorkaufsrecht erworben haben sollen. Sie beantragen ferner für den Fall, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 GBO, weil die Sache nach ihrer Meinung grundsätzliche Bedeutung habe und zu der streitigen Rechtsfrage lediglich die Entscheidung des BayObLG aus dem Jahre 1973 vorliege.
II. Die zulässige Beschwerde, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.2.2010 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Löschung des Vorkaufsrechts die Bewilligung nicht nur des heutigen Eigentümers des Stammgrundstücks des herrschenden Grundstücks, W. W., sondern auch die Bewilligung der heutigen Eigentümer der anderen vom herrschenden Grundstück abgetrennten Teilflächen erfordert. Dies hat das BayObLG in der zitierten Entscheidung (veröffentlicht in Rpfleger 1973, 133. MDR 1973, 408. DNotZ 1973, 415) ausgesprochen. Danach verbleibt das subjektiv dingliche Vorkaufsrecht nicht ohne weiteres allein bei dem sog. Stammgrundstück, sondern besteht vielmehr grundsätzlich für die abgetrennten Teile des Grundstücks fort. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an, weil die Begründung des Bay...