Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Celle (Urteil vom 23.10.1995; Aktenzeichen 7 F 7061/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hannover wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 23. Oktober 1995 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (III des Tenors) geändert und wie folgt gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover werden im Wege des Splitting auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 215,61 DM, bezogen auf den 28.02.1995, übertragen.

Zum Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma Volkswagen-AG werden von dem Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover im Wege des erweiterten Splitting auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 22,56 DM, bezogen auf den 28.02.1995, übertragen.

Die Monatsbeträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover ist begründet. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung Auskünfte der LVA Hannover und der Volkswagen-AG berücksichtigt, die auf einem unzutreffenden Beginn der Ehezeit, nämlich dem 01.04.1984, beruhten. Da die Eheleute am 23.01.1984 geheiratet haben, beginnt die für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit am 01.01.1984 (§ 1587 Abs. 2 BGB). Das Ende der Ehezeit ist der 28.02.1995, da der Scheidungsantrag der Ehefrau am 17.03.1995 zugestellt worden ist (§ 1587 Abs. 2 BGB).

Der Versorgungsausgleich ist richtig wie folgt durchzuführen:

1. a) In der gesetzlichen Ehezeit, also vom 01.01.1984 bis zum 28.02.1995, haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) erworben. Der Ehemann hat nach der berichtigten Auskunft der LVA Hannover vom 01.12.1995 Anwartschaften in Höhe von monatlich 716,66 DM erworben, die Ehefrau nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.06.1995 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 285,44 DM.

b) Der Ehemann hat außerdem gegenüber seinem Arbeitgeber, der Volkswagen-AG, eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben. Die Versorgungszusage ist auf eine lebenslange Rente wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet. Die Anwartschaft ist bereits unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB).

Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit andauerte, ist dem Versorgungsausgleich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht; die volle Versorgung berechnet sich nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit zugrunde gelegt würden.

Die Volkswagen-AG hat in ihrer Auskunft vom 09./29.05.1996 zutreffend eine bis zur Altersgrenze erreichbare volle Versorgung von jährlich 13.018,10 DM mitgeteilt. Die Berechnung basiert auf der zum 01.01.1996 in Kraft getretenen neuen Versorgungsordnung der Volkswagen-AG (zur Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Versorgungsregelung vgl. z.B. BGH FamRZ 1982, 1193; 1986, 976, 978; 1990, 382, 383), berücksichtigt aber auch die zugunsten des Ehemannes wirksame Übergangsregelung des § 29 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 Nr. 3 der neuen Versorgungsordnung. Danach wird als bis Ende 1995 erworbener Besitzstand ein sog. Basisrentenbaustein ermittelt, der beim Ehemann für die Zeit vom Beginn seiner Betriebszugehörigkeit (13.02.1979) bis Ende 1995 eine Rentenanwartschaft von jährlich 4.611 DM ergibt. Hinzu kommt die vom 01.01.1996 bis zur festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung) erreichbare weitere Rentenanwartschaft, die sich ausschließlich nach der neuen Versorgungsordnung aufgrund der weiteren jährlichen Rentenbausteine errechnet. Diese jährlichen Rentenbausteine ergeben sich durch Multiplikation des jeweiligen jährlichen Versorgungsaufwands mit dem in der Anlage 2 zur Versorgungsordnung für das jeweilige Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz (§ 10 Abs. 3 Versorgungsordnung); der Versorgungsaufwand wiederum ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Versorgungsordnung...

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