Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Celle (Urteil vom 20.09.1993; Aktenzeichen 7 F 49/91) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 20. September 1993 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu II 2 des Tenors wie folgt geändert:
Von dem Versicherungskonto-Nr. 10 101146 B 031 des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen werden im Wege des erweiterten Splittings Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,72 DM, bezogen auf den 28. Februar 1991, auf das Versicherungskonto-Nr. 10 161251 P 507 der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 04.07.1969 miteinander die Ehe geschlossen. Der Ehemann ist niederländischer Staatsangehöriger, die Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf den am 14.03.1991 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Er rügt, das Amtsgericht habe die ehezeitliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG zu hoch bewertet. Außerdem ist der Ehemann der Auffassung, der Ausgleich der Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung sei gemäß § 3 c VAHRG auszuschließen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. a) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 17 Abs. 3 BGB) und daß beide Ehegatten in der maßgeblichen Ehezeit, d.h. vom 01.07.1969 bis zum 28.02.1991 (§ 1587 Abs. 2 BGB), Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) erworben haben, und zwar der Ehemann monatlich 860,47 DM und die Ehefrau monatlich 34,63 DM. Gegen die Berechnung dieser Anwartschaften hat der Ehemann mit seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Die Berechnungen der Rentenversicherungsträger sind auch nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die LVA Westfalen auf seiten des Ehemannes gemäß EWG-Verordnung Nr. 1408/71 auch die in die Ehezeit fallenden ausländischen (niederländischen) Versicherungszeiten rentenanwartschaftssteigernd berücksichtigt (vgl. dazu Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Teil VIII, Rdn. 1115 ff.). Da die niederländischen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung Anrechnung finden, besteht daneben kein auszugleichendes niederländisches Anrecht.
b) Ferner hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG, einer überbetrieblichen Pensionskasse, erworben. Diese Anwartschaften hat das Amtsgericht jedoch zu hoch bewertet, wie der Ehemann zu Recht beanstandet.
aa) Das Amtsgericht hat seinem Urteil die Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 02.07.1991 zugrunde gelegt. Diese Auskunft war jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zutreffend. Mit Schreiben vom 04.11.1993 hatte die Zusatzversorgungskasse mitgeteilt, daß sich die Anwartschaft des Ehemannes zwischenzeitlich erhöht hatte. Dies beruhte, wie die vom Senat eingeholte ergänzende Auskunft der Zusatzversorgungskasse ergeben hat, auf einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kasse vom 25.06.1992. Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 1193; 1989, 951, 953; 1990, 382, 383). Danach ergibt sich nunmehr folgendes:
Die Zusatzversorgungskasse gewährt Personen, die als gewerbliche Arbeitnehmer oder Angestellte Beschäftigungszeiten im deutschen Baugewerbe zurückgelegt haben (§ 1 AVB), unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Erfüllung von Mindestwartezeiten) sogenannte Beihilfen zur Alters- oder Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1 AVB), die als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres, von dem im Versorgungsausgleich regelmäßig auszugehen ist, beträgt die Grundbeihilfe seit dem 01.04.1992 monatlich 75,00 DM (§ 4 Abs. 1 und 3 AVB). Hinzu kommt nach Maßgabe der „Besonderen Versicherungsbedingungen über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Gewerbezugehörigkeit” in der Fassung vom 25.06.1992 (BVB) eine sogenannte Ergänzungsbeihilfe, deren Höhe von der zurückgelegten Wartezeit abhängig ist (§ 3 BVB). Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Gelt...