Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Celle (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 23 F 23306/96) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 10. Juli 1997 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (III. des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:
- Zu Lasten der für den Ehemann bei der Ärzteversorgung Niedersachsen bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 450,47 DM, bezogen auf den 30. November 1996, begründet.
- Zu Lasten der für den Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und; der Länder bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 13,18 DM, bezogen auf den 30. November 1996, begründet.
- Zum Ausgleich der für den Ehemann gegenüber dem Verein zur Errichtung Evangelischer Krankenhäuser e. V. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden von seinem Versicherungskonto Nr. … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1,55 DM, bezogen auf den 30. November 1996, auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
Die Beschwerden der Versorgungsträger sind begründet. Das Amtsgericht hat zum einen die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB und zum anderen die gesetzliche Ausgleichsrangfolge nicht hinreichend beachtet.
1. In den Versorgungsausgleich sind die von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften einzubeziehen (§ 1587 Abs. 1 BGB). Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorangegangen ist (§ 1587 Abs. 2 BGB). Das war im vorliegenden Fall die Zeit vom 1. Juni 1986 bis zum 30. November 1996.
a) Der Ehemann hat, wovon auch das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, in der Ehezeit berufsständische Versorgungsanwartschaften gegenüber der Ärzteversorgung Niedersachsen in Höhe von monatlich 1.560,68 DM und Zusatzversorgungsanwartschaften gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von (umgerechnet) monatlich 45,66 DM erworben. Während die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Niedersachsen volldynamisch sind (vgl. OLG Celler FamRZ 1983, 933), handelt es sich bei der Anwartschaft auf Versicherungsrente, die der Ehemann bei der VBL erworben hat, um ein rein beitragsbezogenes und damit statisches Anrecht, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB i. V. m. der BarwertVO in eine voll dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet werden muss.
b) Der Ehemann hat darüber hinaus eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Verein zur Errichtung evangelischer Krankenhäuser e. V. in G., erworben. Der Arbeitgeber hat den Ehemann im Rahmen eines vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. (VBLU) mit der A. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags zusatzversichert. Die Versorgungsanwartschaft ist bereits als unverfallbar anzusehen und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB). Denn die Anwartschaft bleibt dem Ehemann seit dem Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats (d. h. Ende November 1994) unabhängig von einer weiteren Beschäftigung im Kreiskrankenhaus G. erhalten. Im Falle seines Ausscheidens aus dem Krankenhaus hängt die Aufrechterhaltung der Anwartschaft lediglich davon ab, dass der Ehemann die Überführung des Deckungskapitals der bisherigen Versicherung auf einen neuen Versicherungsvertrag oder die beitragsfreie Fortsetzung der Versicherung im Versorgungswerk VBLU beantragt. Danach kann die Versorgungsanwartschaft dem Grunde nach als endgültig gesichert angesehen werden.
Bei Ende der Ehezeit (30. November 1996) war der Höhe nach jedoch lediglich eine Anwartschaft des Antragstellers auf eine (beitragsfreie) Altersrente von jährlich 2.571,60 DM unverfallbar. Die erstinstanzlich von der A. Lebensversicherungs-AG mitgeteilte (fiktive) Altersrente aus der VBLU-Versicherung von (jährlich) 13.406,40 DM ist offensichtlich unter Berücksichtigung weiterer Beitragszahlungen bis September 2015, als...