Leitsatz (amtlich)
Der Senat neigt dazu, sich entgegen OLG Celle, NStZ 1984, 72 der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung.
Normenkette
StPO §§ 213, 304
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 31.10.2011; Aktenzeichen 62 Ns 53/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Verteidigers vom 1. November 2011 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der kleinen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2011 hat sich erledigt, nachdem der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin am 3. November 2011 erschienen ist.
Gründe
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat neigt dazu, sich der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung (vgl. zum Ganzen etwa LRJäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 16. KKGmel, 6. Aufl., § 213 Rn. 6. MeyerGoßner, Strafprozessordnung, 54. Aufl., § 213 Rn. 8. anders noch der hiesige - frühere - 1. Strafsenat, NStZ 1984, 72). Vorliegend hätte die Beschwerde jedenfalls in der Sache aber keinen Erfolg gehabt. Zwar lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, dass bzw. wie der Vorsitzende bei Ablehnen des Verlegungsantrags sein Ermessen ausgeübt hat. Insoweit wäre das Darstellen einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers einerseits und denen am Aufrechterhalten des Termins andererseits (etwa Kammerbelastung, Beschleunigung, Umfang von Umladungen und dergl.) erforderlich gewesen. Der Senat als Beschwerdegericht kann das allein vom Vorsitzenden auszuübende Ermessen nicht ersetzen. Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag - sozusagen auf Abruf - in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2850846 |
NStZ 2012, 176 |
ZAP 2012, 259 |
SVR 2012, 28 |
StRR 2011, 446 |
StraFo 2011, 510 |
VRR 2011, 442 |