Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrenntleben in gemeinsamer Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Erbringt die Ehefrau bei Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung einzelne Tätigkeiten in erster Linie für das im Haushalt lebende 12 Jahre alte gemeinsame Kind, die gelegentlich auch dem Ehemann zugute kommen, läßt sich hieraus nicht schließen, daß die Parteien noch nicht getrennt leben.
Normenkette
BGB §§ 1565, 1567
Verfahrensgang
AG Neustadt a. Rbge. (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 36 F 31/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Neustadt vom 12.1.2005 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für die Stufenklage auf Trennungs- und Kindesunterhalt unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. in Hannover zu den Bedingungen einer am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwältin ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Zwar ist richtig, dass der Anspruch auf Trennungs- und Kindesunterhalt grundsätzlich voraussetzt, dass die Parteien getrennt leben. Davon ist jedoch trotz Bestreitens des Antragsgegners inzwischen auszugehen. Denn die anhängig gemachte Klage auf Unterhalt sowie der inzwischen gestellte Antrag auf Wohnungsteilung lassen den eindeutigen Willen der Antragsgegnerin, getrennt zu leben, erkennen. Wenn dennoch einzelne Tätigkeiten der Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung, welche die Antragstellerin in erster Linie dem mit in der Wohnung lebenden 12 Jahre alten gemeinsamen Kind erbringt, gelegentlich auch dem Antragsgegner zugute kommen, lässt sich unter den hier gegebenen Umständen daraus nicht schließen, dass die Parteien noch nicht getrennt sind, sondern zusammenleben.
Im Übrigen ist bei einem getrennten Leben in der bisherigen gemeinsamen Wohnung ohnehin der Beweis der Trennung erheblich erschwert. Das ist bei der Würdigung des Vorbringens der Parteien zu berücksichtigen, so dass auch ohne konkreten Beweisantritt (welcher sollte das in der konkreten Situation der Parteien sein?) das schlüssige Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls im Sinne des Verfahrens der Prozesskostenhilfe hinreichend glaubhaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen