Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung eines Beförderungsunternehmers aus § 20 FPersV, seinen Fahrern eine Bescheinigung über arbeitsfreie und im Sinne der vorgeschriebenen Lenkzeiten berücksichtigungsfreie Tage auszustellen, bezieht sich nicht nur auf seine angestellten Fahrer, sondern auch auf solche Fahrer, die als formal selbständig Gewerbebetreibende dennoch in enger persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen stehen.
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts L. vom 10.07.2007 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht wegen zweier tateinheitlich begangener Verstöße gegen § 20 FPersV gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 225,- EUR verhängt, weil dieser fahrlässig als Unternehmer bei ihm beschäftigten Fahrern keine Bescheinigung nach § 20 FPersV ausgestellt hat.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Geschäftführer eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens, das den Auf- und Abbau von Absperrgittern bei öffentlichen Veranstaltungen zum Gegenstand hat. Das Unternehmen beschäftigt für die Durchführung entsprechender Aufträge keine eigenen Arbeitskräfte, sondern setzt Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer ein.
Am 17.10.2006 waren die Zeugen W. und Wi. als Fahrer mit einem von dem Unternehmen des Betroffenen zur Verfügung gestellten Lkw zur Abwicklung eines Auftrages eingesetzt. Im Rahmen einer an diesem Tage durchgeführten Polizeikontrolle führten die beiden Zeugen keine durch den Unternehmer auszustellende Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 FPersV über berücksichtigungsfreie Tage bezogen auf den 16.10.2006 mit sich.
Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Zeugen W. um den Cousin des Betroffenen. Der Zeuge betreibt seit Januar 2006 selbständig ein Gewerbe, das sich mit dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens des Betroffenen deckt. Er ist im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig.
Bei dem Zeugen Wi. handelt es sich um einen selbständigen Gastwirt, der gelegentlich als Lkw-Fahrer tätig ist. Zu der Tätigkeit für das Unternehmen des Betroffenen am Vorfallstag kam es, nachdem der Betroffene den Zeugen H., einen Leiharbeitnehmervermittler, telefonisch um die Vermittlung eines Kraftfahrers gebeten hatte. Da sich der Zeuge H. während des Telefonats in der Gaststätte des Zeugen Wi. aufhielt und ihm dessen Freude am Lkw-Fahren bekannt war, fragte er den Zeuge Wi., ob er bereit sei, für das Unternehmen des Betroffenen tätig zu werden, was dieser spontan zusagte.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.09.2007 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Freispruch verfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter durch Beschluss vom 13.02.2008 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung übertragen hat, hat vorläufigen Erfolg.
1.
Die Feststellungen des Tatgerichts tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV nicht.
Nach der genannten Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 FPersV eine dort genannte Bescheinigung nicht ausstellt oder nicht aushändigt. Der in Bezug genommene § 20 FPersV regelt, dass Fahrer, die an sich nach Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR zum Mitführen von Schaublättern verpflichtet sind, für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung darüber bei sich zu führen haben, dass sie an den Tagen, für die keine Schaublätter vorliegen, arbeitsfrei hatten oder kein nachweispflichtiges Kraftfahrzeug geführt haben. Die Pflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung trifft gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FPersV den Unternehmer, für den die betroffenen Fahrer tätig sind. Abs. 2 erweitert die Pflicht des Unternehmers dahin, dass die in Abs. 1 genannte Bescheinigung durch den Unternehmer nachträglich auf Verlangen der Kontrollbehörden ausgestellt werden muss, wenn die berücksichtigungsfreien (etwa arbeitsfreien) Tage unterwegs angefallen sind.
a)
Der persönliche Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 FPersV erfasst den Unternehmer. Als Unternehmer ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der eine wirtschaftliche Unternehmung auf eigene Rechnung und Gefahr führt und hierbei als Arbeitgeber Arbeiter oder Angestellte gegen festen Lohn oder festes Gehalt beschäftigt (Mindorf, in: Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, 179. Lieferung, Dezember 2007, § 20 FPersV Rn 3). Der so inhaltlich beschriebene Unternehmer ist vor dem Fahrtantritt gegenüber seinen angestellten Fahrern für die Erstellung und Aushändigung der in § 20 Abs. 1 S. 2 geforderten Bescheinigung verantwortlich (Mindorf, in: Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., § 20 FPersV Rn. 3). Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung nach § ...