Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen einer Untersagungsverfügung auf die ihr zugrundeliegende Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG
Leitsatz (amtlich)
Die Geltungsdauer der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG endet in zeitlicher Hinsicht jedenfalls mit der Bestandskraft einer behördlichen Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Soll im Anschluss dennoch eine Sammlung durchgeführt werden, ist eine neue Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Sammlung in den Zeitraum fällt, der in der ursprünglichen Sammelanzeige angegebenen worden war. Unterbleibt eine neue Sammelanzeige, begründet dies eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 KrWG.
Normenkette
KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1-2, 5 S. 2, § 53 Abs. 1, 3 S. 3, § 69 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene als Trägerin einer gewerblichen Sammlung gemäß § 30 OWiG im selbständigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die aus § 18 Abs. 1 KrWG folgende Pflicht zur Anzeige der Sammlung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße von 2.000 € belegt.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt die Betroffene ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft. Anfang April 2013 zeigte sie dem Landkreis H. an, in dessen Gebiet mittels aufgestellter Container eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien zu beabsichtigen.
Aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Betroffenen sowie wegen unvollständiger Angaben in der eingereichten Sammelanzeige untersagte der Landkreis H. ihr mit Bescheid vom 26.10.2016 jede weitere Sammlungstätigkeit. Zugleich verbot er ihr das Aufstellen neuer Container und forderte darüber hinaus die Entfernung der im Gebiet des Landkreises H. bereits aufgestellten Container binnen einer Woche. Auf das von der Betroffenen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung eingelegte Rechtsmittel bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 22.07.2017 die getroffene Anordnung.
Dennoch stellte die Betroffene in der Zeit vom 16.12.2017 bis zum 13.01.2018 insgesamt fünf neue Altkleidercontainer zu gewerblichen Sammelzwecken im Gebiet des Landkreises H. auf, ohne dies zuvor dem Landkreis angezeigt zu haben. Dies wertete der Landkreis als Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG geregelte Pflicht zur Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und verhängte gegen sie mit Bescheid vom 16.02.2018 gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG ein Bußgeld i.H. von 2.500 €. Hiergegen legte die Betroffene Einspruch ein.
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat die Betroffene in der Einspruchsverhandlung vor dem Amtsgericht das erneute Aufstellen der Container sowie das Unterlassen der Anzeige der beabsichtigten neuen Sammlung eingeräumt.
Das Amtsgericht ist aufgrund des in der Einspruchsverhandlung festgestellten Sachverhalts ebenfalls von einer nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG bußgeldbewährten Unterlassung der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht ausgegangen und hat die Betroffene zu einer Geldbuße i.H. von 2.000 € verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Betroffene gegen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG verstoßen habe. Wegen der von ihr bereits im Jahr 2013 eingereichten Sammlungsanzeige sei bzgl. der in der Zeit von Mitte Dezember 2017 bis Mitte Januar 2018 aufgestellten Sammelcontainer eine gesonderte neue Anzeige nicht erforderlich gewesen.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG). Die Frage, welche Auswirkungen eine Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auf eine zuvor gemäß § 18 Abs. 1 KrWG eingereichte Anzeige über eine beabsichtigte gewerbliche Abfallsammlung hat, ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt.
2.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Urteils halten auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände der durch den Senat vorzunehmenden rechtlichen Prüfung stand.
a)
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Beanstandungen hinsichtlich etwaiger formeller Mängel des dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Bußgeldbescheides und des gegen die Betroffene (zur Terminologie vgl. Rogall in: KK-OWiG, 5. Auflage, § 30 Rd. 219) anges...