Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschwistertrennung im Wege der unterschiedlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Trennung von Geschwistern ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn jeweils ein ganz besonderes enges und inniges Verhältnis zwischen dem einen Kind und seinem Vater einerseits und dem anderen und seiner Mutter andererseits besteht.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Bückeburg (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 51 F 146/05)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Bückeburg vom 2.2.2007 teilweise geändert und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M1. S., geboren am ... 1995, auf den Antragsgegner übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Es wird davon abgesehen, Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu erheben.

Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

III. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe der Eltern sind die drei gemeinsamen Kinder M., geboren ... 1995, M., geboren ... 1996, und M., geboren am ... 1997, hervorgegangen. Nach der Trennung im November 2005 zog der Antragsgegner (Vater) am 28.12.2005 aus der Ehewohnung aus und ist seitdem im Haus seiner Mutter, das nur wenige Kilometer entfernt liegt, wohnhaft. Die Kinder verblieben zunächst bei der Antragstellerin (Mutter). Nachdem die Mutter erklärt hatte, sie beabsichtige, zu ihrem neuen Lebensgefährten nach F. zu ziehen, erging am 29.7.2006 im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Beschluss des FamG. Dadurch wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. 2 vorläufig auf die Mutter und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. 3 und M. 1 dem Vater übertragen. Die Mutter verzog dann mit M. 2 nach F. Zur Jahreswende 2006/2007 spitzte sich die Situation zu. Alle drei Kinder hielten sich bei der Mutter zu Besuch auf. Nachdem der Vater angekündigt hatte, die Kinder nicht abholen zu können, erließ das FamG eine Verbleibensanordnung für die Kinder. Seit Beginn des Jahres 2007 leben somit alle drei Kinder im Haushalt der Mutter in F.

Nach Anhörung der Beteiligten, des Jugendamtes und der den Kindern beigeordneten Verfahrenspflegerin hat das FamG mit der angefochtenen Entscheidung vom 2.2.2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Mutter übertragen und es im Übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht belassen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Kinder müssten zukünftig zusammen leben. Dabei sei die Mutter geeigneter zur Erziehung und Betreuung der Kinder als der Vater, weil diese eher in der Lage sei, sich auf die Bedürfnisse der Kinder einzulassen und die Mutter im Übrigen die aktivere sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Entscheidung vom 2.2.2007 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die befristete Beschwerde des Vaters, mit der dieser zunächst erstrebt hat, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder zu erhalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kinder von der Mutter nicht optimal betreut würden. So gäbe es schulische Probleme. Die Kinder hätten keinen Freundeskreis. Die Wohnverhältnisse in der Städtischen Wohnung in F. seien ungünstiger als bei ihm. Insbesondere M. 1 habe immer wieder den Wunsch geäußert, beim Vater zu leben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Die Mutter hat die angefochtene Entscheidung verteidigt.

Die Verfahrenspflegerin hat die Kinder anlässlich ihres Aufenthaltes beim Vater während der Osterferien sowie im Haushalt der Mutter in F. angehört und hierüber berichtet. Das Jugendamt der Stadt F. hat umfangreiche Berichte eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte Bezug genommen.

Aufgrund der Anhörung hat der Vater beantragt, die angefochtene Entscheidung nur teilweise zu ändern und ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder M. 1 und M. 3 zu übertragen.

Die Mutter hat einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von M. 1 auf den Vater zugestimmt und im Übrigen beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Kinder und der Eltern durch den Berichterstatter wird auf den Anhörungsvermerk vom 1.6.2007 Bezug genommen.

II. Auf die zulässige befristete Beschwerde des Vaters ist die angefochtene Entscheidung des FamG zu ändern, soweit das Kind M. 1 betroffen ist. Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Eltern, ist in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. 1 zu übertragen. Im Übrigen hat es bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich der Kinder M. 3 und M. 2 auf die Mutter zu verbleiben. Hinsichtlich M. 2 beruht die Entscheidung auch auf dem übereinstimmenden Antrag der Eltern.

Der Senat überträgt hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. 1 auf den Vater und bestätigt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. 2 und M. 3 für die Mutter, weil diese Regelu...

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