Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 RVG-VV (hier: Abschiebungshaft) kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.

 

Normenkette

RVG §§ 42, 51; RVG-VV Nr. 6300

 

Tenor

1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.4.2007 (Az.: 22 W 68/06) im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde - die Anordnung von Abschiebungshaft betreffend - dem Betroffenen teilweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. bewilligt. Dieser hat ggü. dem AG sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 RVG-VV i.H.v. 108 EUR in Ansatz gebracht und erstattet erhalten. Mit Schriftsatz vom 27.5.2008 hat er nunmehr beantragt, für die Tätigkeit des beigeordneten Unterzeichners für das weitere Beschwerdeverfahren eine Pauschvergütung i.H.v. 250 EUR zu bewilligen. Die Landeskasse wurde gehört.

2. Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Zumindest der erkennende Senat hat sich zur Frage einer Pauschgebühr in Freiheitsentziehungssachen noch nicht geäußert und Rechtsprechung hierzu ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht.

3. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr war abzulehnen, denn es entbehrt hierfür einer gesetzlichen Grundlage.

Nach den allein in Betracht zu ziehenden §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 RVG kommt eine Pauschgebühr in Betracht in Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz. Nach §§ 42 Abs. 4, 51 Abs. 3 RVG gilt dies in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Das Verfahren über die Freiheitsentziehung in Verfahren betreffend die Abschiebungshaft nach Maßgabe von § 62 AufenthG, § 1 FreihEntzG gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erkennbar nicht zu den hiermit abschließend bezeichneten Straf- und Bußgeldsachen.

Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungssachen i.S.v. Nr. 6300 des Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV), - also solchen, die nicht Strafsachen sind - kommt nicht in Betracht. Denn anders als im Rahmen der früheren Regelung in § 112 Abs. 4 BRAGO, nach der die §§ 98 bis 101 BRAGO - und somit auch die Vorschrift über die früher zu bewilligende Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - in Verfahren über die Freiheitsentziehung sinngemäß galten, werden die Vorschriften der §§ 42, 51 RVG im Rahmen der nunmehr für Freiheitsentziehungen geltenden Regelungen der Nrn. 6300 ff. RVG-VV nicht mehr erwähnt. Eine Pauschgebühr kann demnach in derartigen Freiheitsentziehungssachen nicht gewährt werden (Burhoff, RVG, 2. Aufl. § 51 RVG Rz. 4; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 13 [in ausdrücklicher Abgrenzung zu der in der Vorauflage noch vertretenen Auffassung]; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 30; Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., RVG-VV 6300 Rz. 60). Die demgegenüber allein von Hartmann noch vertretene Auffassung, bei Freiheitsentziehungen gelte u.a. § 51 RVG entsprechend (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 6300-6303 RVG-VV Rz. 16) kann nicht überzeugen, da sie zum Einen nicht begründet wurde und zum Anderen mit den dargelegten Regelungen nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7.2.2003 (InfAuslR 2003, 166) bemüht, lässt sich hieraus nichts herleiten, da diese Entscheidung auf der Grundlage der früheren Regelung der §§ 99, 112 BRAGO ergangen war und somit - mangels entsprechender Regelungen nach neuem Recht - für Gebühren nach Maßgabe des VV zum RVG keine Bedeutung mehr entfaltet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2019854

AGS 2008, 548

OLGR-Nord 2008, 759

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