Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Wird durch die veränderte Bewertung eines Anrechts die relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze nach §§ 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. 225 Abs. 2 und 3 FamFG nicht überschritten, kommt eine Abänderung dennoch unter dem Gesichts-punkt in Betracht, dass dadurch eine für die Versorgung des Ausgleichsberechtigten maßgebende Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt wird.
2. An der erforderlichen Kausalität für eine Abänderung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG fehlt es jedoch, wenn der Berechtigte durch eine weitere Abänderung zum Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe bereits die erforderlichen Wartezeitvoraussetzungen erreicht.
Normenkette
VersAusglG § 51 Abs. 1-2, 5; FamFG § 225 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen 49 F 6/13) |
AG Lüneburg (Beschluss vom 22.04.2003; Aktenzeichen 30 F 106/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 14.2.2013 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des AG - Familiengericht - Lüneburg vom 22.4.2003 (30 F 106/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 2.250 EUR.
Gründe
I. Mit dem vorliegenden Abänderungsverfahren möchte der Antragsteller bewirken, dass der Ausspruch zum Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung von der Antragsgegnerin einer Überprüfung und Abänderung unterzogen wird.
1. Durch Urteil vom 3.9.2002 hat das AG - Lüneburg - die am 30.3.1995 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden.
Durch Beschluss vom 22.4.2003 hat es sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dem lag eine Ehezeit vom 1.3.1995 bis zum 30.4.2002 zugrunde. Das AG hat seinerzeit zu Lasten der bei dem Land Niedersachsen für den Ehemann bestehenden Anwartschaften auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 282,61 EUR bezogen auf den 30.4.2002 als Ende der Ehezeit auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet. Diesem Ausgleich lag zugrunde, dass die Ehefrau monatliche Anwartschaften i.H.v. monatlich 35,37 EUR in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, während der Ehemann beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 610,58 EUR erworben hatte. Das AG hat die Hälfte des Wertunterschiedes im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen. Der Höchstbetrag ist durch diesen Ausgleich nicht überschritten worden.
2. Im vorliegenden Verfahren hat das AG die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat unter dem 2.7.2012 mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil der auszugleichenden Versorgung bezogen auf den 30.4.2002 als Ende der Ehezeit nunmehr auf 569,61 EUR belaufe, was einen Ausgleichswert von 284,31 EUR zur Folge habe. Der Ausgleichswert entspreche einem korrespondierenden Kapitalwert von 61.293,66 EUR.
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen wiederum hat durch Auskunft vom 28.6.2012 mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.4.2002 mit 1,3901 Entgeltpunkten ergebe, was einer Monatsrente von 35,19 EUR entspreche. Mithin seien 0,6951 Entgeltpunkte auszugleichen, der korrespondierende Kapitalwert belaufe sich insoweit auf 3.786,17 EUR. Die auszugleichenden Entgeltpunkte entsprächen einer Monatsrente von 17,60 EUR.
Zuletzt hat die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Ehemann mitgeteilt, dass dieser während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt habe, die zu einem Anrecht führen.
Wegen der Einzelheiten der Auskünfte nimmt der Senat auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Versorgungsträger Bezug.
Unter dem 11.10.2012 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ergänzend mitgeteilt, dass sich bei einem internen Ausgleich der 0,6951 Entgeltpunkte der Ehefrau zugunsten des Ehemannes eine Wartezeit von 23 Monaten aus dem Versorgungsausgleich ergebe. Der Antragsteller habe allerdings einen Abänderungsantrag zu seiner ersten Ehe bei dem AG Lüneburg gestellt (30 F 89/12). Hierzu liege ein Entwurf über den Versorgungsausgleich vor, aus dem hervorgehe, dass der Antragsteller auch aus dieser Ehe einen Bonus in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werde (2,7286 Entgeltpunkte). Nach Umrechnung der Entgeltpunkte in Monate ergebe sich eine Wartezeit von insgesamt 111 Monaten.
3. Das AG hat durch seinen Beschluss die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 22.4.2003 mit Wirkung ab dem 1.5.2012 dahingehend abgeändert, dass nunmehr im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zugunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. 0,6951 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto übertragen werde, während im Wege der exter...