Tenor

Der § 352e FamFG-Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - O. vom 12.10.2021 wird aufgehoben, soweit es das beantragte Hoffolgezeugnis betrifft.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 83.440,88 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Geschwister. Die Beteiligten zu 1 (Antragsgegner) und 2 (Antragstellerin) streiten um die Hofnachfolge nach ihrem am 30.12.2017 verstorbenen Vater H.G..

Der Hof des Erblassers besteht aus Grünland einschließlich des Hofgrundstücks zur Größe von 18,1937 ha. Zusammen mit Pachtland hat der als Nebenerwerb geführte Betrieb, auf dem Rinder als Pensionstiere gehalten werden, eine Flächengröße von ca. 40 ha. Es handelt sich (inzwischen) unstreitig um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Wegen der Beschreibung des Betriebs im Einzelnen wird auf das in erster Instanz zur Frage der Hofeseigenschaft eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. agr. E.S. vom 25.02.2021 nebst seiner Anlagen Bezug genommen (Bl. 53 ff. d. A.).

Der Erblasser hatte den Betrieb innerhalb der Familie geschlossen verpachtet. Der ursprüngliche Pachtvertrag vom 11.11.1991 war zwischen dem Erblasser und dem Ehemann der Antragstellerin abgeschlossen worden. Mit Wirkung vom 01.01.1995 trat dann der Antragsgegner und Beschwerdeführer in das Pachtverhältnis ein (Bl. 109 d. A.). Nachdem dieser zwei Schlaganfälle erlitten hatte und daher gesundheitlich beeinträchtigt war, wurde der ursprüngliche Pachtvertrag vom 11.11.1991 abermals geändert, nämlich mit Nachtrag vom 17.05.2006. Mit diesem Nachtrag wurde das Ausscheiden des Antragsgegners und Beschwerdeführers als Pächter und der Eintritt seiner Ehefrau, G.D., als neue Pächterin vereinbart (Bl. 108 d. A.).

Der Erblasser hat die Beteiligte zu 2 (Antragstellerin) mit notariellen Testament vom 30.07.2015 zur Alleinerbin bestimmt. Dem Beteiligten zu 1 wurden zwei Flurstücke (3,4 ha Grünland) und die Nutzung der Hofstelle "vermacht". Wegen des Inhalts des Testaments im Einzelnen wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 11 f. der Nachlassakte 8 IV 574/15 AG O.). Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, er selbst sei Hofnachfolger geworden und das Testament zugunsten seiner Schwester insoweit unwirksam, weil der Hof ihm dauerhaft überlassen gewesen sei.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - O. hat die Beteiligten zu 1 und 2 angehört (vgl. Protokolle vom 08.09.2020 und vom 01.10.2021; Bl. 29 f. und Bl. 218 f. d. A.), das vorerwähnte Sachverständigengutachten zur Hofeseigenschaft eingeholt (Bl. 34 f. und 41 ff. d. A.) und sodann gemäß § 352e FamFG die Tatsachen für festgestellt erklärt, die zur Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Hoffolgezeugnisses und Erbscheins erforderlich sind (Bl. 224 ff. d. A.).

Es hat darauf abgestellt, dass der Antragsgegner und Beschwerdeführer nach Maßgabe des Nachtragsvertrages vom 17.05.2006 zum 01.06.2006 als Pächter ausgeschieden war. Daher hätten die Voraussetzungen für eine formlose Hoferbenbestimmung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nicht vorgelegen. Weiterhin sei von der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin auszugehen, sodass sie entsprechend der testamentarischen Bestimmung Hofnachfolgerin sei.

Gegen diesen Beschluss vom 12.10.2021 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Aufhebung des Beschlusses sowie die Feststellung begehrt, dass er selbst Hoferbe geworden sei (Bl. 247 f. und Bl. 282 ff. d. A.).

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer meint, die Antragstellerin sei - entgegen dem Willen des Vaters und dem Wortlaut des Testaments - nicht Hofnachfolgerin geworden. Als Hofnachfolger sei nämlich er von seinem Vater durch formlos bindende Bestimmung im Sinne der Höfeordnung, nämlich dauerhafte Überlassung des Betriebes im Rahmen eines Pachtvertrages, eingesetzt worden, sodass die testamentarische Bestimmung der Antragstellerin als Hofnachfolgerin gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam sei.

Er erledige sämtliche praktischen Arbeiten auf dem Hof, betreue und füttere das Vieh, bringe es auf die Weide und hole es wieder herein. Er organisiere das Silo fahren, mähe die Weiden aus und stimme die Ernte mit dem Lohnunternehmer ab. Anschließend fahre er auch den Silo fest und decke ihn ab. Er pflege und unterhalte die Maschinen und den Hof. Seine Ehefrau, die Pächterin, erledige sämtliche Büroarbeiten für den Betrieb. Sie mache alle Überweisungen und die gesamte Buchführung. Sie erstelle eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung und übermittle diese am Jahresende an das Finanzamt. Sie mache außerdem die Steuererklärung. Weiterhin übernehme sie alle Meldungen zum HL-Tiermelderegister für die auf dem Hof laufenden 30-40 Pensionstiere. Sie wirke außerdem an Verträgen mit, wie z. B. Pachtverträgen, und kümmere sich auch allein um die EU-Biozertifizierung.

Er, der Beschwerdeführer, sei nicht mehr gesundheitlich beeinträchtigt. ...

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