Leitsatz (amtlich)
Bei mehreren wirtschaftsfähigen Prätendenten in derselben Hoferbenordnung kennt die Höfeordnung das Auswahlkriterium der besseren Eignung nicht.
Normenkette
HöfeO § 6
Verfahrensgang
AG Buxtehude (Beschluss vom 10.09.2007; Aktenzeichen 10 Lw 10/07) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Buxtehude vom 10.9.2007 werden zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von H., Blatt x, eingetragene Grundbesitz am 25.2.1972 ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 7 jeweils die Hälfte. Sie haben der Beteiligten zu 4 die im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.092 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am 25.2.1972 verstorbenen Landwirt H. G. sen. (Erblasser).
Der Erblasser war Eigentümer der im Grundbuch von H. Blatt X eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in H., G.-Straße 25, zur Größe von ca. jetzt noch 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge.
Nach dem Tode des Erblassers im Jahre 1972 ist durch Hoffolgezeugnis vom 3.8.1972 gem. § 6 Abs. 2 HöfeO a.F. dessen Witwe M. G. zur Hofvorerbin bestimmt worden. In dem Hoffolgezeugnis heißt es entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 HöfeO a.F. weiter:
"Weiterer Hoferbe wird derjenige, der beim Tode der Hofesvorerbin als Hoferbe des Erblassers berufen sein würde, wenn dieser in diesem Zeitpunkt gestorben wäre."
Die Hofvorerbin M. G. verstarb am 7.5.2006 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Sie hatte unter dem 11.11.1998 ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie hinsichtlich des Hofesvermögens folgendes bestimmte:
"Ich bin Hofvorerbe des Hofes meines verstorbenen Ehemannes H. G. Die Nacherbschaft regelt sich nach dem Hoffolgezeugnis.
Hofpächter ist zur Zeit L. D., wohnhaft in S.. Ich wünsche mir, dass er auch nach meinem Ableben Pächter des Hofes bleibt."
Die Beteiligte zu 8 ist die Schwester des Erblassers, während es sich bei den Beteiligten zu 1 bis 7 um Neffen und Nichten, mithin um die Kinder der inzwischen verstorbenen weiteren Geschwister des Erblassers handelt.
Vor dem Landwirtschaftsgericht haben die Beteiligten zu 1, 3, 4 und 7 jeweils beantragt, als Hofnacherben festgestellt zu werden.
Durch Beschluss vom 10.9.2007 hat das Landwirtschafsgericht unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1, 3 und 7 festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 die Hofnacherbin ist. Nach Ansicht des Gerichts sei die Beteiligte zu 4, die wirtschaftsfähig sei, unter Anwendung des geltenden Ältestenrechts zur Hofnacherbin berufen.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie hinsichtlich der Einzelheiten der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts (Bl. 42 ff. GA) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl der Beteiligte zu 1 als auch der Beteiligte zu 7 mit ihren sofortigen Beschwerden.
Der Beteiligte zu 1 macht geltend, sowohl der Erblasser als auch die Hofvorerbin hätten gewollt, dass er den Hof übernehme. Er habe während seiner Kindheit und Jugend auf dem Hof gearbeitet. Seit 1972 habe er die zum Hof gehörenden Flächen zunächst von dem Erblasser und dann von der Hofvorerbin gepachtet. Dass er den Hof weiter bewirtschaften solle, ergebe sich zudem aus dem Testament der Hofvorerbin. Dagegen habe es nicht dem Willen des Erblassers entsprochen, dass die Beteiligte zu 4 seine Hoferbin werde.
Der Beteiligte zu 1 beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 Hofnacherbe des im Grundbuch von H. Blatt X verzeichneten Hofes ist.
Der Beteiligte zu 7 macht geltend, die Beteiligte zu 4 sei überhaupt nicht wirtschaftsfähig. Dagegen könne zwar die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 nicht in Frage gestellt werden. Von Bedeutung sei hier aber, dass die Mutter des Beteiligten zu 1 als auch sein Vater am gleichen Tag geboren seien, so dass sich hier aus der Anwendung des Ältestenrechts Probleme ergeben würden. Diese könnten nur über die bessere Eignung des Hofanwärters gelöst werden. Er, der Beteiligte zu 7, sei aufgrund seines Alters und der unmittelbaren Nähe zu den Hofflächen besser geeignet, den Hof rentabel zu bewirtschaften. Im Übrigen müsse in Zweifel gezogen werden, ob die Besitzung überhaupt noch die Hofeigenschaft aufgewiesen haben.
Der Beteiligte zu 7 beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der Beteiligte zu 7 Hofnacherbe des im Grundbuch von H. Blatt X verzeichneten Hofes ist, sowie hilfsweise, festzustellen, dass die Hofeigenschaft des Hofes bereits vor dem Tode des Erblassers am 25.2.1972 entfallen ist.
Die Beteiligte zu 4 beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 7 zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, weder ...