Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Hoffolgezeugnis
Leitsatz (redaktionell)
Ein Hoffolgezeugnis ist dann an den Erben auszustellen, wenn er durch positive oder negative Hoferklärung des Erblassers als gesetzlicher oder gewillkürter Hoferbe anzusehen ist.
Normenkette
HöfeO § 7
Verfahrensgang
AG Stolzenau (Beschluss vom 13.01.1998; Aktenzeichen 2 Lw 26/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Stolzenau vom 13. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben der Beteiligten zu 1 … deren im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegenstandswert der Beschwerde: 128.400 DM.
Tatbestand
I.
Die am 9. Juli 1918 geborene Beteiligte zu 1, die Antragstellerin, ist die Witwe des am 22. November 1911 geborenen und am 17. November 1995 verstorbenen Landwirts … (Erblasser). Dieser hatte keine Abkömmlinge, seine Eltern leben nicht mehr. Von seinen Geschwistern leben nur noch die Beteiligte zu 2, die am 8. Mai 1909 geborene vollbürtige Schwester … geb. …, und die Beteiligte zu 3, die am 20. Mai 1928 geborene halbbürtige Schwester … geb. …, die beide nach der Hofübergabe ihres Vaters an den Erblasser 1943 Abfindungen in Höhe von 5.000 DM bzw. 4.000 DM und bei ihrer Heirat jeweils ein trächtiges Rind erhalten haben. Ob die vorverstorbenen sechs Geschwister des Erblassers Abkömmlinge hinterlassen haben, ist nicht vollständig bekannt.
Der Erblasser, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, war Eigentümer des im Grundbuch von Großenvörden Blatt 249 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von 26.16.90 ha mit einem Einheitswert von 32.100 DM und einem Wirtschaftswert von 22.616 DM. Lebendes Inventar war im Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorhanden, von dem toten Inventar nur einige wenige ältere Gerätschaften. Die Ländereien hatte der Erblasser bereits 1988 stückweise verpachtet, wobei jährliche Pachteinnahmen von 16.434,10 DM erzielt werden. Näheres zu den Pachtverträgen ist nichts bekannt.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, durch das sie als Hoferbin nach dem Erblasser ausgewiesen wird.
Dem haben die Beteiligten zu 2 und 3 widersprochen mit der Begründung, der Hof solle zurück in den Stamm … fallen, die Beteiligte zu 1 sei nicht wirtschaftsfähig, es stehe ein wirtschaftsfähiger Neffe zur Verfügung. Sie haben ferner vorgetragen, die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung sei entfallen, weil die Ländereien an verschiedene Pächter verpachtet worden und Vieh sowie landwirtschaftliche Geräte nicht mehr vorhanden seien.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch den Beschluss vom 13. Januar 1998 angekündigt, dass der Beteiligten zu 1 das beantragte Hoffolgezeugnis erteilt werde, falls gegen diesen Beschluss nicht binnen zwei Wochen Beschwerde erhoben werde. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben innerhalb der Frist Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt. Das Landwirtschaftsgericht hat im Abhilfeverfahren die Hofstelle besichtigt und sodann durch Beschluss vom 29. Juni 1998 der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Begründung beider Beschlüsse wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Landwirtschaftsgericht beabsichtigte Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an die Beteiligte zu 1 ist gerechtfertigt.
1. Die Beteiligte zu 1 ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Höfeordnung in der zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Fassung gesetzliche Hoferbin der zweiten Hoferbenordnung. Die vom Erblasser hinterlassene Besitzung ist Hof im Sinne der Höfeordnung. Sie hat einen Wirtschaftswert von mehr als 20.000 DM, und für sie ist der Hofvermerk eingetragen.
Die Beteiligte zu 1 ist aber auch als gewillkürte Hoferbin anzusehen. Der Erblasser hat zwar keine so bezeichnete Verfügung von Todes wegen hinterlassen, mit der er gemäß § 7 HöfeO die Beteiligte zu 1 als Hoferbin hätte bestimmen können. Indessen kommt nach der Einführung des sog. fakultativen Höferechts durch das zweite Änderungsgesetz zur Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881) der damit vorgesehenen Möglichkeit, dass der Hofeigentümer durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Hofeigenschaft aufheben oder begründen kann (negative oder positive Hoferklärung), sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind, eine besondere weitere Bedeutung zu. Die (positive oder negative) Hoferklärung des Hofeigentümers bestimmt das Erbstatut, dem die landwirtschaftliche Besitzung unterliegt. Sie ist selbst keine Verfügung von Todes wegen und hat auch keine Merkmale einer solchen. Mit ihr bestimmt der Erblasser jedoch u. a. auch, wer aus dem Kreis seiner gesetzlichen Erben, sofern er diese nicht noch durch Verfügung von Todes wegen bestimmt, den Hof nach seinem Tod erhalten soll. Im Falle der positiven Hoferklärung, der...