Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren
Verfahrensgang
AG Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 1509/09 VA) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Im angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für die aus dem Scheidungsverbund abgetrennte und ausgesetzte Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.379 EUR festgesetzt und dabei ein Gesamteinkommen der Beteiligten zu 1 und 2 von 7.929 EUR zugrunde gelegt.
Hiergegen wendet sich die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass für die Wertfestsetzung gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen ist, so dass vorliegend der für das Scheidungsverfahren festgesetzte Wert von 6.900 EUR maßgeblich sei. Da der Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt sei, seien für jedes Anrecht 20 % des beiderseitigen Einkommens anzurechnen und zwar für fünf Anrechte, weil der Antragsgegner und die Antragstellerin Anrecht auf (weitere) Zusatzversorgung bei der ZVK bzw. der A W erworben hätten.
Die gem. §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers ist nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 635 f. und FuR 2011, 322, 520) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren grundsätzlich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht eine Folgesache. Dies gilt jedoch nicht für Übergangsfälle, in denen auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Scheidungsverfahren früheres Recht anzuwenden war, hingegen die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil das Scheidungsverfahren - 16 F 258/06 - seit dem 14.3.2006 beim AG Gifhorn anhängig war, die Folgesache Versorgungsausgleich im Urteil vom 1.7.2008 abgetrennt und ausgesetzt wurde und das vorliegende Verfahren mit dem beim AG Gifhorn am 18.12.2009 eingegangenen Schriftsatz vom 6.11.2009 eingeleitet wurde. Daher handelt es sich um eine selbständige Familiensache, für die der Verfahrenswert nach neuem Recht (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, 3. Aufl., Rz. 8 zu § 50 FamGKG) zu bestimmen ist.
Zutreffend ist auch der Ansatz von 10 % für jedes Anrecht, weil es sich vorliegend nicht um Ausgleichsansprüche gem. §§ 20 bis 26 VersAusglG handelt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Rz. 5 zu § 50 FamGKG). Es ist auch zutreffend, dass der Verfahrenswert nur aus drei Anrechten hergeleitet wird, weil das Anrecht bei der E ZVK nicht während der Ehezeit erworben wurde und das AG ersichtlich davon ausgegangen ist, dass auf Grund der Tätigkeit bei der A W ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nicht entstanden ist. Dabei kommt es für den Verfahrenswert nicht darauf an, ob diese Auffassung zutrifft.
Vor diesem Hintergrund hat das AG zutreffend die aktuelle Rente des Antragstellers von 842,96 EUR sowie das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.800 EUR in Ansatz gebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
AGS 2012, 81 |
FamFR 2012, 86 |
NJW-Spezial 2012, 59 |