Verfahrensgang
AG Dannenberg (Aktenzeichen 51 F 350/16) |
Tenor
I. Die Beschwerde der ... Lebensversicherung AG vom 20. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dannenberg (Elbe) vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Lediglich klarstellend wird Ziffer II. Absatz 7 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:
Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger ... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: ...; aufgeschobene konventionelle Kapitallebensversicherung als Direktversicherung) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25.541,52 EUR, bezogen auf den 31. August 2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der "Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der ... Lebensversicherung AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsanordnung)" vom 12. November 2009, zuletzt geändert am 12. Januar 2012, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 2 der Teilungsanordnung für das zu begründende Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.
Hinsichtlich der weiteren Anrechte bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 20. Mai 1994 die Ehe, die durch den
hier nur zur Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom
25. Oktober 2018 geschieden worden ist, nachdem der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 30. September 2016 zugestellt worden ist.
Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dannenberg (Elbe) den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei unter anderem zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger ... Lebensversicherung Versicherung AG (Versicherungsnummer: ...; aufgeschobene konventionelle Kapitallebensversicherung als Direktversicherung) im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25.541,52 EUR, übertragen mit der Maßgabe, dass für das zu begründende Versicherungsverhältnis dieselben Rechnungsgrundlagen Anwendung finden, die für den Versicherungsvertrag des Antragsgegners gelten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der ... Lebensversicherung AG, die daraufhin weist, dass sie die Begründung der Anwartschaft für die Antragstellerin auf der Grundlage der Rechnungsgrundlagen des Vertrages des Antragsgegners in ihren Rechten verletze, weil dies gegen den Grundsatz der Kostenneutralität verstoße. Die Kalkulation aus dem Jahre 1987 könne nicht auf die für die Antragstellerin zu begründende Anwartschaft übertragen werden. Von daher seien die aktuellen Rechnungsgrundlagen zugrunde zu legen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Auf den Hinweis des Senats vom 22. Januar 2019 erfolgte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der ... Lebensversicherung AG vom 20. November 2018 ist nicht begründet.
Die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach auf das für die Antragstellerin zu begründende neue Versicherungsverhältnis dieselben Rechnungsgrundlagen Anwendung finden, die für den Versicherungsvertrag des Antragsgegners gelten, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eines Anrechts die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen.
Mit dieser Vorschrift ist Ziffer 5 2. Spiegelstrich der Teilungsanordnung der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen. Diese Regelung sieht vor, dass für die neue Versicherung der Antragstellerin die aktuell bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen. Aus der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 ergibt sich, dass vorliegend ein Rechnungszins von 3,5 % zugrunde gelegt wurde. Wenn für das neue Anrecht der Antragstellerin mithin ein niedrigerer Rechnungszins als derjenige gelten soll, der für das auszugleichende Anrecht gilt, liegt ein Verstoß gegen das Gebot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vor. Somit darf der Rechnungszins, der für das durch die Teilung entstehende neue Anrecht maßgeblich ist, nicht niedriger sein als der Zinssatz, der für das auszugleichende Anrecht gilt. Insoweit schließt sich der Senat der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur jedenfalls überwiegend vertretenen Ansicht an (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2018, FamRZ 2019, 26; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 878 Rn. 8; 2...