Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsgegner, Interne Teilung, Teilungsordnung, Versorgungsausgleich, Beschwerdeverfahren, Vergleichbare Wertentwicklung, Auszugleichende Anrechte, Erworbenes Anrecht, Übertragung, Familiengerichte, Rechnungszins, Kostenentscheidung, Ausgleichsberechtigte, Abänderung, Außergerichtliche Kosten, Beschwerdeinstanz, Versorgungsträger, Teilungsanordnung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Geschiedene Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Die bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind.
Verfahrensgang
AG Kronach (Beschluss vom 11.05.2022; Aktenzeichen A. F 27/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kronach vom 11.05.2022 in den Absätzen 6, 7 und 8 der Ziffer 2 abgeändert:
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG (Kapitalversicherung Nr. 001) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.077,35 Euro, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. AG in der Fassung vom Dezember 2014, wobei entgegen dortigem § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 für das Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zu Grunde liegt.
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. a.G. (Leibrentenversicherung Nr. 008) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27.152,22 Euro, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der F. a.G. Druck-Nr. pm 2... - 04.2010, wobei entgegen dortiger Nr. 5 Spiegelstrich 3 für das Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zu Grunde liegt.
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG (Rentenversicherung Nr. 009) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 69.808,06 Euro, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. AG in der Fassung vom Dezember 2014, wobei entgegen dortigem § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 für das Anrecht der Antragstellerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragsgegners zu Grunde liegt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.539,60 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kronach hat mit Endbeschluss vom ....2022 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der vom Antragsgegner bei der D. AG und der F. erworbenen Anrechte erging dabei folgende Entscheidung:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG (Vers. Nr. 001) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.077,35 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. AG in der Fassung vom Dezember 2014, Bezug § 2, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F. (Vers. Nr. 008) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27.152,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der F. a.G. (Druck-Nr. pm 2... - 04.2010), bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG (Vers. Nr. 009) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 69.808,06 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. AG in der Fassung vom Dezember 2014, Bezug § 2, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung vom 11.05.2022 verwiesen.
Gegen diese ihr am 18.05.2022 zugestellte Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 07.06.2022, Beschwerde und beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der vom Antragsgegner bei der D. AG und der F. erworbenen Anrechte abzuändern.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Teilung nicht den Voraussetzungen der §§ 10, 11 VersAusglG entspreche. Die vom Antragsgegner erworbenen Anrechte könnten vorliegend nicht nach Maßgabe der jeweiligen Teilungsordnungen geteilt werden. Denn die D. sehe in § 6 Abs. 1 lit. 3 ihrer Teilungsordnung vor, dass die "Rechnungsgrundlagen der verkaufsoffenen Tarife" zur Anwendung kommen. Die F. lege in Ziffer 5 lit. 3 ihrer Teilungsordnung fest, dass für die Versicherung der ausgleichsberechtigten Person "die aktuellen Rechnungsgrundlagen und die für Einzelversicherungen maßgeblichen Tarife" zur Anwendung kommen. Beide Teilungsordnungen würden demnach nicht der in § ...