Leitsatz (amtlich)
1. Die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts muss bereits im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein.
2. Diesen Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entspricht eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, wegen des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, nicht.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Olpe (Aktenzeichen 22 F 558/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G vom 10.01.2022 wird der am 20.12.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 EUR, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausglich (Fassung 01.2020) mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziffer 5 Abs. 3 der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechtsgrundlagen, sondern die Rechtsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.
Die Beschwerde der Stadt Siegen wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.670,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 10.08.2007 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 17.12.2019 zugestellten Scheidungsantrag mit am 20.12.2021 verkündetem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit erwarb die Antragstellerin neben einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein Anrecht aus Beamtenversorgung sowie ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der Q. Lebensversicherung a.G. Bei dem zuletzt genannten Anrecht handelt es sich um Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der die Sparbeiträge in Dachfonds angelegt werden. Standardmäßig ist eine Rentengarantiezeit vorgesehen. Mit Auskunft vom 30.03.2020 hat die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe Beamtenversorgung (kvw-Beamtenversorgung) mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin aus beamtenrechtlicher Versorgung bei der Stadt Siegen auf monatlich 546,01 EUR beläuft und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 273,01 EUR zu bestimmen, korrespondierend mit einem Kapitalwert von 59.769,56 EUR.
Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erworben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen hat mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und die jeweiligen Anrechte der Eheleute mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten ausgeglichen. Dabei hat es u.a. im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Stadt Siegen (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 273,01 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30.11.2019, begründet und angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Weiter hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom Januar 2010, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen. Es hat angeordnet, dass die Übertragung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Q. Lebensversicherung a.G. mit ihrer am 11.01.2022 eingegangenen Beschwerde, mit der sie den Entfall der Maßgabenanordnung begehrt. Der Versorgungsträger macht geltend, für das neu zu gründende Anrecht könnten nicht die Re...