Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 14.06.2016; Aktenzeichen 7 VI 775/14) |
AG Tostedt (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen 7 VI 775/14) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Beschwerdewert zu 6 W 92/16: 19.000,00 EUR
Beschwerdewert zu 6 W 107/16: 5.000,00 EUR
Gründe
Die Beschwerden sind unbegründet.
I. 6 W 92/16
Es ist weder die Nachlassverwaltung aufzuheben noch der Beteiligte zu 1 aus dem Amt des Nachlassverwalters zu entlassen.
1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Nachlassverwaltung sind nicht gegeben.
a) Vom Senat war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung beim Beschluss des AG vom 17.12.2014 (Bl. 4 Bd. I d.A.) vorlagen. Eine Überprüfung ist "nach Eintritt (der) formellen Rechtskraft grundsätzlich ausgeschlossen" (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2014 zu 2 Wx 315/14, zitiert nach juris, dort Rn. 9).
Im vorliegenden Fall ist formelle Rechtskraft für die Anordnung der Nachlassverwaltung eingetreten. Der Beteiligte zu 5 als ursprünglicher Antragsteller hat seine gegen die Anordnung erhobene Beschwerde vom 12.1.2015 mit Schriftsatz vom 23.1.2015 (Bl. 21 Bd. I d.A.) zurückgenommen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben, nachdem die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an die Beteiligte zu 2 am 19.12.2014 erfolgt war (Bl. 7 Bd. I d.A.), mit Schriftsatz vom 29.1.2015 erklärt, an der angeordneten Nachlassverwaltung festzuhalten (Bl. 24 Bd. I d.A.).
b) Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann "das Gericht des ersten Rechtszugs... eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben
oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat", wobei "in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden... die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag" erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
(1) Die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist eine "Endentscheidung mit Dauerwirkung" im Sinne dieser Vorschrift, die einen Antrag voraussetzt (OLG Köln, a.a.O., Rn. 11).
(2) Die Beteiligte zu 2 ist als Erbin berechtigt, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu beantragen.
Zwar ist sie nicht "der ursprüngliche Antragsteller", weil die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag des Beteiligten zu 5 als Nachlassgläubiger aufgrund Vermächtnisses beruht.
Doch ist auch der Erbe, der keinen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt hat, als antragsberechtigt i.S.d. § 48 Abs. 1 FamFG anzusehen. Dem steht nicht der zutreffende Hinweis des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O., Rn. 12) entgegen, dass es hierzu in der Gesetzesbegründung heißt, § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG "bestimm(e), dass eine Abänderung in Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen kann" (BT-Drs. 16/6308, S. 198). Denn dem Gesetzeswortlaut ist diese Einschränkung des Antrags auf den "ursprünglichen" Antragsteller nicht zu entnehmen. In § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG heißt es nur, dass die Aufhebung "auf Antrag" erfolgt. Das Gesetz enthält keine Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller. Eine solche wäre auch nicht berechtigt, weil der Erbe als Antragsgegner vor Eintritt der formellen Rechtskraft für die Anordnung der Nachlassverwaltung beschwerdeberechtigt gewesen wäre, also hätte überprüfen lassen können, ob die Voraussetzungen für die Nachlassverwaltung vorlagen. Für den Fall aber, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlassverwaltung ursprünglich vorlagen und ein Antragsgegner daher keine Veranlassung hatte, gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung Beschwerde einzulegen, muss ihm ein eigenes Antragsrecht für die Aufhebung der Nachlassverwaltung zugebilligt werden, wenn die "zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich sich wesentlich geändert hat", also die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung inzwischen entfallen sind. Wenn diese Änderung der Sach- und Rechtslage bereits zwischen der Anordnung in erster Instanz und vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten wäre, hätte der Erbe mit dieser Begründung Beschwerde einlegen können.
(3) Es kann aber nicht festgestellt werden, dass "sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage... nachträglich wesentlich geändert" hat.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung beruhte auf einem Antrag des Beteiligten zu 5 und setzte nach § 1981 Abs. 2 BGB voraus, dass "Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet" wird.
Das AG hat die Anordnung auf die Ansprüche des Beteiligten zu 5 als Vermächtnisnehmerin gestützt.
Dieser Anspruch ist noch nicht erfüllt.
Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 5 die notariellen Verträge vom 17.11.2015 zu UR-Nr. 331 und 332/2015 (Bl. 213 - 224 Bd. III d.A.) geschlossen. Auch haben die Beteiligten zu 2 und 3 insoweit mit Schriftsatz vom 5.7.2016 vorgetragen, sich nicht mehr der Übertragung des Grundstücks an den Beteiligten zu 5 entgegenzustellen (Bl. 6...