Leitsatz (amtlich)
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 93d ZPO zu entscheiden, wenn die Parteien nach Anhängigkeit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.
Verfahrensgang
AG Hameln (Beschluss vom 23.04.2008; Aktenzeichen 31 F 293/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Hameln vom 23.4.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30.10.2007 Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antragsgegner wurden zunächst Abschriften des Schriftsatzes formlos zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren übersandt. Nachdem der Antragsgegner Auskunft erteilt hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.11.2007 den Auskunftsantrag für teilweise erledigt und kündigte konkrete Leistungsanträge an. Abschriften dieser Anträge wurden dem Antragsgegner formlos zur Stellungnahme übersandt. Nachdem der Antragsgegner vollstreckbare Jugendamtsurkunden über den Kindesunterhalt vorgelegt hatte, hat die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Einer Kostentragungspflicht hat er widersprochen, da nur ein Prozesskostenhilfeprü-fungsverfahren vorliege. Zudem habe er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Das FamG hat dem Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Regelung ergebe sich § 91a ZPO, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. § 91a ZPO sei anzuwenden, da die Klage unbedingt erhoben worden sei. Im Übrigen habe sich der Antragsgegner im Verzug befunden.
Gegen diese am 29.4.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 13.5.2008 eingegangen sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, der Rechtsstreit sei nicht rechtshängig geworden, da ihm die Klagschrift nur zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren übersandt worden sei. Im Übrigen entspräche es nicht der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nachdem die Unterhaltsansprüche der Kinder auf das Jobcenter gem. § 33 SGB II übergegangen seien, sei es ausreichend gewesen, dass er dem Jobcenter Auskunft erteilt habe.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, weil die Beschwer des § 511 ZPO überschritten worden wäre. Im Übrigen sind die Formalien gewahrt.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Die Entscheidung des FamG, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 93d ZPO liegen vor. Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 30.10.2007 unbedingt Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Klage und der Prozesskostenhilfebewilligung hatte die Antragstellerin nicht begründet. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 93d ZPO zu entscheiden, wenn die Parteien nach Anhängigkeit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1661). Hier hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.1.2008 der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen.
Nach § 93d ZPO sind dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.7.2007 zur Erteilung der Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung des Kindesunterhalts aufgefordert. Dieser Aufforderung war der Antragsgegner nicht nachgekommen. Er hat weder der Antragstellerin die geforderte Auskunft erteilt noch Zahlungen auf den Kindesunterhalt erbracht. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass zuvor das Jobcenter, das seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II für die Kinder erbringt, ihn im Hinblick auf die gem. § 33 SGB II übergegangenen Ansprüche auf Auskunft in Anspruch genommen hat und er gegenüber dieser Behörde seine Auskunftspflicht erfüllt hat. Es ist zwar zutreffend, dass mit dem Unterhaltsanspruch auch der Anspruch auf Auskunft auf den Sozialleistungsträger übergeht. Zu beachten ist aber, dass der Unterhaltsanspruch nur in Höhe der geleisteten Sozialleistungen übergeht. Soweit dem Unterhaltsberechtigten ein höherer Unterhalt als die gewährten Sozialleistungen zusteht, verbleibt der Unterhaltsanspruch auf diesen "Spitzenbetrag" bei dem Unterhaltsberechtigten. Um ermitteln zu können, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, insbesondere ob ein Anspruch auf einen "Spitzenb...