Normenkette

ZPO § 91; BRAGO § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 28.01.2003; Aktenzeichen 2 O 75/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des OLG Celle vom 8.10.2002 – 6 U 153/02 – von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 594,73 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.10.2002 festgesetzt.

Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 571,53 Euro, i.Ü. ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.166,26 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 11 RpflG, § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die Festsetzung zu erstattender Prozessgebühren des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers i.H.v. 1.166,26 Euro in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, ist teilweise begründet.

Der Beklagte führt u.a. aus, der Bevollmächtigte des Klägers habe sich trotz nur vorsorglich eingelegter Berufung und ungeachtet der Bitte, sich aus Kostengründen vorerst nicht zu legitimieren, bis über die Durchführung des Rechtsmittels entschieden sei, dennoch zur Akte gemeldet und habe beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht notwendig gewesen und deshalb auch nicht zu erstatten. Hilfsweise macht er geltend, zumindest sei keine volle Prozessgebühr zu erstatten.

Im Ausgangspunkt trifft die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht des Rechtspflegers zu. Dem angefochtenen Beschluss war jedoch nicht zu folgen, soweit der Rechtspfleger eine volle Prozessgebühr festgesetzt hat. Der Kläger konnte nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich auch Erstattung der hierdurch entstandenen notwendigen Kosten beanspruchen. Eine Einschränkung der Befugnis zur Rechtsverteidigung mit Hilfe eines Anwaltes kann dem Grundsatz der Verpflichtung zu sparsamer Prozessführung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht entnommen werden, da diese Vorschrift nur die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen begrenzt. Dies gilt daher auch, soweit die Berufung nur vorsorglich eingelegt worden und die Bitte an den Berufungsbeklagten gerichtet worden ist, mit der Bestellung eines Bevollmächtigten aus Kostengründen abzuwarten, bis über die Durchführung des Rechtsmittels entschieden sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist seitens des Berufungsklägers, bei Antragstellung des Berufungsbeklagten auf Zurückweisung der Berufung, noch nicht gestellt war.

Damit ist aber noch nicht entschieden, in welcher Höhe der Berufungsbeklagte Kostenerstattung fordern kann. Notwendig angefallen und somit erstattungsfähig ist nur eine hälftige (13/20) Prozessgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO). Der die volle Prozessgebühr auslösende Sachantrag des Klägers und Berufungsbeklagten, die Berufung zurückzuweisen, hatte mangels eines vorliegenden Berufungsantrages des Beklagten und mangels Berufungsbegründung keinen konkreten Inhalt und kann deshalb nicht als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (BGH v. 17.12.2002 – X ZB 27/02, BGHReport 2003, 355 = MDR 2003, 414 = Rpfleger 2003, 216; sowie Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02, BGHReport 2003, 412 = MDR 2003, 530).

Der Beschwerde war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin, soweit sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat.

Kiekebusch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104276

BauR 2004, 540

OLGR-CBO 2003, 416

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