Verfahrensgang

AG Dannenberg (Aktenzeichen 5 Lw 25/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Januar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dannenberg (Elbe) vom 19. November 2021 (Az. 5 Lw 25/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 150.316 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragssteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 (UR-Nr. 480/1989 des Notars P.-G. P. mit Amtssitz in L.), durch den sein Großvater, der am 25. April 1992 verstorbene E. M. (im Weiteren: Erblasser), seinen im Grundbuch zu W. Bd. 25 Bl. 765 eingetragenen Hof seiner Tochter, der hiesigen Antragsgegnerin und Mutter des Antragstellers, übertragen hat; dieser Übergabevertrag war vom Landwirtschaftsgericht Dannenberg/Elbe mit Beschluss vom 6. April 1990 (Geschäftszeichen: 5 Lw7/90 AG Dannenberg/Elbe) genehmigt worden, nachdem die Landwirtschaftskammer Hannover mit Stellungnahme vom 8. Februar 1990 unter Hinweis auf den beruflichen Werdegang der Antragsgegnerin, die Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft ist, deren Wirtschaftsfähigkeit bestätigt hatte. Außerdem beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe der vorgenannten Besitzung, für die aufgrund einer negative Hoferklärung der Antragsgegnerin seit dem 18. April 2020 der Hofvermerk gelöscht ist, mit allen Bestandteilen und Zubehör.

Dieses Begehren hat der Antragsteller, der über einen Abschluss als "Landwirt" verfügt, ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau und als Berufsschullehrer abgeschlossen hat und seit 2004 einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mit Biogasanlagen nachgeht, auf die Behauptung gestützt, vom Erblasser zum Hoferben bestimmt worden zu sein, indem ihm dieser mit einem Pachtvertrag von Juni 1989 - zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 17 Jahre alt - die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundbesitzes übertragen habe. Der Erblasser habe infolge der Mithilfe des Antragstellers auf dem Hof und dessen begonnenen landwirtschaftlichen Ausbildung in diesem seinen Nachfolger gesehen. Deswegen habe er seine weitere Tochter - die vom Antragsteller als Zeugin benannte K. S., die Schwester der Antragsgegnerin, die bis dahin als Pächterin der Landwirtschaftsflächen die designierte Hoferbin gewesen sei - gebeten, auf den Hof zugunsten einer Fortführung seitens des Antragstellers zu verzichten, wozu diese im Ergebnis bereit gewesen sei. Ohne die Entscheidung des Erblassers, dass der Antragsteller den Hof übernehmen solle, wäre es nie zu einem Hofübergabevertrag mit der Antragsgegnerin gekommen. Auch mit dieser sei im Sommer 1989 mündlich vereinbart worden, dass der Hof an den Antragsteller nach Abschluss seiner Ausbildung übergeben werden solle.

Zwar sei der im Jahr 1989 geschlossene Pachtvertrag nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1992 wieder aufgelöst worden. Gleichwohl habe er - der Antragsteller - aber den Hof bis zum Jahr 2000 bewirtschaftet, und zwar neben seinem Wehrdienst und seinem Studium, da kein anderes Familienmitglied hierzu - u.a. wegen der fehlenden Sachkunde im Bereich Pflanzenschutz - in der Lage gewesen sei. Dass er nach dem Sommer 2000 den Hof verlassen habe und für drei Jahre in die Schweiz gegangen sei, liege darin begründet, dass sich die Antragsgegnerin geweigert habe, ihm den landwirtschaftlichen Betrieb trotz seiner Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschafter zu übergeben. Aus diesem Grund habe er sich für ein Zweitstudium (Ausbildung zum Berufsschullehrer) entschlossen, wobei er sich die wirtschaftlichen Mittel dafür mangels Finanzierungsbereitschaft seiner Eltern im Ausland habe erarbeiten müssen.

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2003 sei von einer Übertragung des Hofes auf ihn dann erst recht keine Rede mehr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrieb wegen einer fehlenden erfolgreichen Bewirtschaftung heruntergewirtschaftet gewesen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass der Hofübergabevertrag mit der - nach seiner Behauptung zudem gar nicht wirtschaftsfähigen - Antragsgegnerin vom Landwirtschaftsgericht nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil er in Widerspruch zu der zuvor zu seinen Gunsten erfolgten formlosbindenden Hoferbenbestimmung durch den Erblasser stehe. Darüber hinaus sei der Hofübergabevertrag gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam, weswegen ihm aus § 812 BGB bzw. § 2287 BGB analog ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.

Die Antragsgegnerin hat eine formlosbindende Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben und eine Verpachtung des Hofes durch den Erblasser an ihn bestritten. Zur Übertragung des Hofes im Dezember 1989 auf sie sei es gekommen, weil ihre eigentlich als Übernehmerin vorgese...

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