Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzte Haftung des Schwiegerkindes bei im Vertrauen auf Fortdauer der gescheiterten Ehe erfolgte schenkweise Leistung der Schwiegereltern auf Gesamtschuld des eigenen und des Schwiegerkindes
Leitsatz (amtlich)
Nach Scheitern der Ehe, die Grundlage einer schenkweisen Leistung der Schwiegereltern auf eine Gesamtschuld des eigenen und des Schwiegerkindes war, kommt eine Anpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht dergestalt in Betracht, dass das Schwiegerkind gegenüber den Schwiegereltern unter dem Gesichtspunkt gesamtschuldnerischer Haftung allein und wesentlich über einen nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Anteil hinaus einzustehen hätte.
Normenkette
BGB § 313 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 607 F 5461/11) |
Tenor
1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 19.000 EUR festgesetzt.
2. Die Beteiligten werden gem. § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde der Antragsteller gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und den Antragstellern wird Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 30.11.2012, wobei der Senat eine Entscheidung alsbald nach Fristablauf plant.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Eltern des Herrn F. G.. Dessen am 14.11.2003 geschlossene Ehe mit der Antragsgegnerin ist mittlerweile mit rechtskräftigem Urteil des AG - Familiengericht - S. vom 28.9.2009 geschieden worden. Noch vor ihrer Eheschließung hatten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann (im Weiteren: die Eheleute) je zur ideellen Hälfte ein zur eigenen Wohnnutzung vorgesehenes Hausgrundstück erworben und zu dessen Finanzierung mehrere Darlehen bei der örtlichen Volksbank aufgenommen. Die Antragsteller verfügten seinerzeit über eine auf ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Hausgrundstück eingetragene Eigentümerbuchgrundschuld über 53.174,36 EUR (vormals 104.000 DM) nebst Zinsen. Zur Sicherung der Forderungen gegenüber den - insofern gesamtschuldnerisch haftenden - Eheleuten aus vier hausbezogenen Darlehen über insgesamt 300.000 EUR wurde die besagte Eigentümergrundschuld durch die Antragsteller an die darlehensgewährende Volksbank abgetreten. In den Darlehensverträgen der Eheleute mit der darlehensgewährenden Volksbank ist bei den dabei bestellten Sicherheiten die auf dem Eigentum der Antragsteller ruhende Grundschuld jeweils nicht angegeben.
Die Eheleute - bzw. zuletzt allein der Ehemann - bewohnten die gemeinsame Immobilie noch bis Mai/Juni 2008. In der Folgezeit veräußerten sie die Immobilie; aus dem Verkaufserlös konnten drei der aufgenommenen Darlehen vollständig abgelöst, das vierte allerdings nur teilweise zurückgeführt werden. Nach zusätzlicher Verwertung eines allein der Antragsgegnerin zustehenden Bausparguthabens von gut 7.500 EUR verblieb eine Restschuld von mehr als 27.500 EUR. Auch in der Folgezeit hat allein die Antragstellerin - auf Grundlage entsprechend von ihr mit der Volksbank getroffener Vereinbarungen - das verbliebene Darlehen um weitere knapp 15.000 EUR zurückgeführt, so dass per 21.2.2011 eine offene Forderung der Volksbank von 14.572,58 EUR verblieb. Zwischenzeitlich betreibt die Volksbank aus der auf dem Grundstück der Antragsteller eingetragenen Grundschuld die Zwangsvollstreckung; insofern ist im Urkundsprozess ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung ergangen.
Die Antragsteller nehmen im vorliegenden Verfahren - allein - die Antragsgegnerin in Anspruch und haben deren Verpflichtung zur Zahlung "an die Volksbank" von zunächst rund 41.800, später von 15.307,35 EUR beantragt "zur Tilgung von Darlehensforderungen, welche gesichert sind durch" die Grundschuld auf dem Grundeigentum der Antragsteller sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. rund 1.880 EUR.
Das AG hat mit Beschluss vom 12.9.2012, auf den auch ergänzend zur Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, den Antrag abgewiesen. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, die Antragsteller hätten derzeit jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages; sie hätten ungeachtet des gerichtlichen Hinweises darauf ihr Begehren auch nicht auf einen Freistellungsantrag umgestellt. Ein Bereicherungsanspruch scheitere daran, dass die Antragsgegnerin bislang noch keinen Vorteil erlangt habe. Schließlich fehle es ohnehin für die zentrale Behauptung der Antragsteller zur Vereinbarung einer gesamtschuldnerischen Haftung (auch) der Antragsgegnerin bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag, der einer Beweisaufnahme (Beweisantritt: Zeugnis des Sohnes) zugänglich sei, da weder ein genauer Zeitpunkt noch ein konkreter Abredeinhalt genannt sei.
Gegen diesen, ihnen am 19.9.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4.10.2012 beim AG eingelegte und am 23.10.2012 beim OLG begründete Beschwerde der Antrag...