Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer kurz nach Ehezeitende bezogenen Zusatzversorgung
Leitsatz (amtlich)
Ein Anrecht auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist ohne Umwertung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Rente erst nach Ehezeitende begonnen hat, innerhalb des nach Ehezeitende liegenden restlichen Anwartschaftszeitraums aber auch die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angepasst worden sind.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 23.03.2007; Aktenzeichen 612 F 687/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Zusatzversorgungskasse der Stadt H. gegen das Urteil des AG - FamG - Hannover vom 23.3.2007 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zu Lasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt H. bestehenden Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B. auf den 29.2.2004 bezogene Rentenanwartschaften von monatlich 126,50 EUR begründet werden.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien - beide italienische Staatsangehörige - haben am 22.6.1965 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 3.3.2004 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch das angefochtene Urteil geschieden. Auf Antrag der Ehefrau hat das AG einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger festgestellt, dass beide Ehegatten jeweils seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres Regelaltersrenten beziehen, und zwar der Ehemann seit dem 1.6.2004 eine gesetzliche Rente und eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die Ehefrau seit dem 1.3.2004 eine gesetzliche Rente. Auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Ehezeitanteile hat das AG zum einen die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen, indem es in Höhe der hälftigen Wertdifferenz Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Zum anderen hat das AG die von der Beteiligten zu 1 mit einem ehezeitlichen Wert von nominal monatlich 252,92 EUR mitgeteilten Anwartschaften des Ehemannes in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeglichen, indem es in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also monatlich 126,46 EUR, für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der Anrechte des Ehemannes begründet hat.
Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Bewertung der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes. Sie ist der Auffassung, diese Anrechte müssten in volldynamische Anrechte umgewertet werden, da sich der Ehemann bei Ehezeitende noch in der Anwartschaftsphase befunden habe. Außerdem ergebe sich nunmehr ein Ehezeitanteil dieser Anrechte von monatlich 253 EUR, weil die Versorgungspunkte für das Jahr 2004 jetzt aus dem endgültigen zusatzpflichtigen Entgelt errechnet werden könnten.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die sich auf den (hier ohne Verrechnung mit Anrechten der Ehefrau erfolgten) Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte des Ehemannes beschränkt, ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Versorgungsausgleichsstatut grundsätzlich nach italienischem Recht als dem für die Scheidung maßgebenden Statut richtet und dass dieses Recht keinen Versorgungsausgleich kennt, dass aber gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB gleichwohl ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist, weil die (anwaltlich vertretene) Ehefrau dies beantragt und der Ehemann in der Ehezeit (1.6.1965 bis 29.2.2004) inländische Versorgungsanwartschaften erworben hat. Gründe, aus denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit widersprechen könnte, sind weder vom Ehemann vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
2. Der Ehemann hat in der Ehezeit (auch) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die zugunsten der Ehefrau auszugleichen sind.
a) Den Ehezeitanteil dieser Anrechte hat die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerdeschrift neu berechnet und nunmehr einen Betrag von monatlich 253 EUR ermittelt.
Dagegen bestehen keine Bedenken. Bei dieser Berechnung ist zutreffend berücksichtigt worden, dass die Ehezeitanteile der sog. Startgutschrift (d.h. des mit der Umstellung des Versorgungssystems zum 1.1.2002 erfolgten Berechnung des Besitzstandes) und der seit diesem Zeitpunkt nach neuem Recht erworbenen Anwartschaft getrennt zu berechnen sind (vgl. BGH Beschl. v. 25.4.2007 - XII ZB 206/06). Ferner sind dieser Berechnung für Januar und Februar 2004 die aus dem nunmehr bekannten endgültigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ermittelten Versorgungspunkte zugrunde gelegt worden. Zwar hat der BGH für Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, dass im Erstverfahren über...