Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine irreführende Werbung bei Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als "Käse-Alternative"
Leitsatz (amtlich)
In der Bewerbung eines pflanzlichen Produktes als "Käse-Alternative" liegt keine unzulässige Bezeichnung als "Käse". Damit wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes - nämliche eine Alternative zu Käse - handelt.
Normenkette
EUV 1169/2011 Art. 7 Abs. 1; EUV 1169/2011 Art. 17 Abs. 1; EUV 1308/2013 Art. 78 Abs. 1 lit. c; EUV 1308/2013 Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Anh. 7 Teil 3 Nr. 2 lit. a; UWG §§ 3, 3a, 5
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 8 O 64/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung von veganen Lebensmitteln.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte vertreibt vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen), die sie auf ihrer Homepage und auf der Produktverpackung als "vegane Käse-Alternative" bzw. "gereifte Käse-Alternative" bezeichnet und bewirbt. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Werbung wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 (Anlagenhefter Kläger) Bezug genommen.
Unter anderem wegen der Verwendung dieser Bezeichnungen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2018 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 11. Mai 2018 auf. Während die Beklagte bezüglich einer weiteren beanstandeten Werbung mit dem Wort "Ch." eine Teilunterwerfung erklärte, die der Kläger annahm, verweigerte sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezogen auf die Bezeichnung als "Käse-Alternative".
Insoweit hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2017 - C-422/16, "Tofu-Town.com") begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken jeweils an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre "H. Ch."-Produkte mit den Angaben "vegane Käse-Alternative" und/oder "gereifte Käse-Alternative" zu werben, wenn dies geschieht wie auf der Homepage (Anlagen K 1 und K 2) oder auf der Produktverpackung (Anlage K 3) der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 1189/2011 i.V.m. Anhang VII Teil III VO (EU) 1308/2013 zu, da die Bezeichnung "Käse-Alternative" zulässig sei. Zwar dürfte ein Lebensmittel aus Cashewkernen nicht als "Käse" bezeichnet werden; durch die Bezeichnung als "Käse-Alternative" werde das Produkt jedoch lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es als solchen zu bezeichnen. Durch die Wortverbindung "Käse-Alternative" werde das Produkt nämlich gerade nicht als Käse und damit als tierisches Milchprodukt angepriesen, sondern als eine Alternative hierzu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen Antrag auf Unterlassung weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger meint weiterhin, die Bezeichnung der rein pflanzlichen Produkte als "Käse-Alternative" sei gemäß Art. 78 Abs. 1 c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/2013 unzulässig, weil die Begriffe "Milch" und "Käse" ausschließlich den durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnissen der normalen Eutersekretion ohne jeden Zusatz oder Entzug vorbehalten seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Begriffe "Käse" und "Alternative" mittels eines Bindestrichs verbunden habe. Durch die Entscheidung des EuGH vom 14. Juni 2017 sei grundsätzlich geklärt, dass bei der Vermarktung oder Werbung eines pflanzlichen Produkts weder die Bezeichnung "Milch" noch die Bezeichnung für Milcherzeugnisse (also "Käse") verwendet werden dürfe, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt würden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinwiesen. Das Attribut "Alternative" sei nichts anderes als ein derartiger klarstellender oder beschreibender Zusatz, der keinesfalls geeignet sei, die hi...