Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Qualifikation des den Betriebsangehörigen der Nord/LB aufgrund Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungszuschusses. Berechnung des Ehezeitanteils bei Teilzeitbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem den Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank aufgrund Betriebsvereinbarung zustehenden "Versorgungszuschuss", der unter Anrechnung der gesetzlichen Rente und anderer Versorgungsleistungen errechnet wird und auf einen nach der Zahl der erreichten Dienstjahre gestaffelten Höchstbetrag begrenzt ist, handelt es sich nicht um eine beamtenähnliche, sondern um eine betriebliche Altersversorgung.
2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer solchen Versorgung unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung des Betriebsangehörigen.
Normenkette
BGB a.F. § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1587a Nr. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 30.10.2009; Aktenzeichen 608 F 6239/08) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 30.10.2009 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 60,81 EUR*, bezogen auf den 31.1.2009 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto Nr ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 18.12.1991 miteinander die Ehe und wurden auf den am 4.2.2009 zugestellten Antrag der Ehefrau durch das angefochtene Urteil des AG vom 30.10.2009 geschieden. Mit der Scheidung hat das AG (nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht) den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Norddeutschen Landesbank (Nord/LB) für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 26,06 EUR, bezogen auf den 31.1.2009, begründet. Dabei ist das AG davon ausgegangen, dass der Ehemann in der Ehezeit (1.12.1991 bis 31.1.2009, § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) eine gesetzliche Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 691,70 EUR und die Ehefrau eine gesetzliche Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 479,01 EUR, eine als beamtenähnlich angesehene Versorgungsanwartschaft bei der Nord/LB i.H.v. monatlich 209,28 EUR und eine Anwartschaft auf private Rentenversicherung bei den VGH Versicherungen (VGH) mit einem gem. § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisierten ehezeitlichen Wert von monatlich 55,52 EUR erworben hätten.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die Ehefrau und die Nord/LB Beschwerde eingelegt und gerügt, das AG habe die Versorgungsanrechte der Ehefrau nicht zutreffend berechnet; es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass ihre Versorgungsanrechte bei der Nord/LB und den VGH Versicherungen eine mehrstufige betriebliche Gesamtversorgung darstellen würden.
II. Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG ist im vorliegenden Verfahren über den Versorgungsausgleich das vor dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt - nämlich im Dezember 2008 - eingeleitet worden ist. Das frühere Recht bleibt auch für die Beschwerdeinstanz maßgebend (vgl. BGH FamRZ 2010, 276).
III. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Ehefrau hat die Rechtsmittelschrift (auch), wie nach § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO a.F. vorgeschrieben, innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat beim OLG eingereicht. Deshalb ist es unschädlich, dass ihre - in der rechtsirrigen Annahme, dass sich das Rechtsmittel nach neuem Recht richtet - zugleich beim AG eingereichte Beschwerdeschrift beim OLG erst am 28.12.2009 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.
IV. Die Beschwerden sind auch begründet.
Das AG hat nicht erkannt, dass es sich bei dem Versorgungssystem der Nord/LB um eine mehrstufige und limitierte Gesamtversorgung handelt und die einzelnen Elemente dieser Gesamtversorgung auch im Versorgungsausgleich nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können. Es hat den von der Nord/LB mitgeteilten Höchstbetrag der zugesagten Versorgung zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, welche Versorgung sich vorliegend aufgrund der erteilten Gesamtversorgungszusage ergibt. Unzutreffend ist auch die vom AG der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde gelegte Zeit der Betriebszugehörigkeit vom 1.5.1987 bis zum 31.3.2030. Denn dabei hat es außer Betracht gelassen, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit auch eine Vordienstzeit bei der BfG-Bank vom 24.3.1986 bis zum 30.4.1987 berücksichtigt wird (vgl. schon die Auskunft der Nord/LB vom 17.7.2009). Außerde...